Recht zur Einsicht in die Patientenakte ist im BGB geregelt

Bereits am 26.02.2013 ist im Zuge des Patientenrechtegesetzes auch das Recht zur Einsichtnahme in die Patientenakte ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.

Aus gegebenem Anlass soll die betreffende Vorschrift in Erinnerung gerufen werden, denn es besteht nicht nur bei Patienten nach wie vor Unsicherheit über die betreffenden Rechte:

§ 630g BGB Einsichtnahme in die Patientenakte

 (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Wichtig ist,  dass die Einsicht „verlangt“ werden muss.  Dann ist sie „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern,  zu gewähren.

Erfüllungsort für die Einsichtnahme ist nach § 811 BGB der Ort, an dem sich die Patientenunterlagen befinden.

Patienten haben aber jetzt auch das kodifizierte Recht, Abschriften zu verlangen. Zu beachten ist dabei, dass mit dem Verlangen nach Abschriften immer die Zahlung eines üblichen Kostenvorschusses angeboten werden muss, ansonsten ist das Verlangen unbeachtlich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2011, Az. 8 W 20/11)

 

Ihr,

Michael Hilpüsch
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Keine Riesterzulage für Beamte ohne Besoldungseinwilligung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.01.014 (Az. 10 K 14031/12)  entschieden, dass die Einwilligung eines Beamten in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zulagenstelle (heute bei der Deutsche Rentenversicherung Bund) eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage sei.

„Liegt die Einwilligung nicht spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht demnach kein Anspruch auf die Zulage und ist die Zulagestelle bis zur Grenze der Verjährung (vier Jahre) befugt, die möglicherweise zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage zurückzubuchen.“

Die Versäumnis dieser Frist könne auch nicht geheilt werden. Weder sei eine rückwirkende Fristverlängerung, noch eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand möglich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem FG Baden-Württemberg, das bereits 2011 die  Klage einer Oberstudienrätin abgewiesen hatte (Urteil vom 28. 10.2011,  Az. 13 K 1051/11). Die Beamtin hatte vor dem Finanzgericht gegen die Versagung des besonderen  Sonderabgabenabzuges geklagt:

„Die Klägerin hat in den Streitjahren keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da sie nicht in die Übermittlung der für einen automatisierten Datenabgleich notwendigen Daten von der ihre Besoldung anordnenden Stelle an die zentrale Stelle eingewilligt hat.“

Nach § 10a Absatz 1 Einkommensteuergesetz müssen Beamte eine Einwilligung des Dienstherrn an die Zulagenstelle schicken, damit von dort aus die Einkommensdaten beim Dienstherrn abgefragt werden können.

Haften Anbieter oder Vermittler wegen fehlender oder zurückgebuchter Zulagen auf Schadensersatz?

Für die Einwilligungserklärung gab es schon immer ein Formular, welches man sich z.B. von den Homepages der Besoldungsämter herunterladen konnte( z.B.  als PDF vom Landesbesoldungsamt Baden-Württemberg: Vordruck Nr. 510. Ich selbst habe die Praxis schon vor vielen Jahren so erlebt, dass die Vermittler zumindest darauf hingewiesen haben, dass diese Einwilligung nötig ist. Meist wurde sogar ein Formular den verbeamteten Kunden zur Verfügung gestellt.

Da nun womöglich viele Ansprüche auf Gewährung von Zulagen und/oder Sonderabgabenabzug abgewiesen bzw.  Zulagen/Steuervorteile  zurückgefordert werden, stellt sich die Frage, ob nicht seitens der Anbieter eine Hinweispflicht bestand, zumal es sich nach den Urteilen der beiden Finanzgerichte um eine konstitutive Voraussetzung für den Riesteranspruch handelte.

Betroffene Kunden sollten daher den Vermittlungsprozess rekapitulieren und – sofern vorhanden – Abschluss- und Beratungsunterlagen sichten, um Schadensersatzansprüche zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Ansonsten gilt:  Am 31.12.2014 läuft die Einreichungsfrist für das Beitragsjahr 2012 ab!

Ihr,

Michael Hilpüsch
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Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung durch die Versicherung – auch BaFin ändert Rechtsauffassung

Seit vielen Jahren, ja Jahrzehnten, war es gängige Praxis, dass eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers (VN) doch noch wirksam  wurde, wenn der Versicherer die unwirksame Kündigung nicht unverzüglich zurückwies.

Der klassische Fall war die verspätete Kündigung:

Der  VN will bei dreimonatiger Kündigungsfrist zum nächsten 01.01. kündigen, die Kündigung geht aber erst am 02.10. bei der Versicherung ein.  Wies der Versicherer diese im Hinblick auf den nächsten 01.01. unwirksame Kündigung nicht unverzüglich zurück, so wurde sie wirksam und der  Vertrag beendet.

Das war weitverbreitete Meinung in Rechtsprechung und Literatur und stand im Einklang mit der Rechtsauffassung des  Bundesamtes für das Versicherungswesen (GB 1994, 37).

Der BGH ist nun mit Beschluss v. 05.06.2013, Az. IV ZR 277/12 der gelebten Praxis  und der Auffassung zahlreicher Instanzgerichte entgegen getreten. Seine Auffassung lässt sich auf die Formel bringen:

„Selbst die verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung kann nicht deren Wirksamkeit herbeiführen“.

Die Entscheidung des BGH bezieht sich dabei ausdrücklich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.11.2006, Az. B 12 P 1/05 R, dass  sich ausführlich mit den anderslautenden Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzt.

Interessant ist, dass der BGH auch auf ein Urteil aus dem Jahr 1988 verweist (r+s 1989, 69):

„Der Senat hat schon im Urteil vom 26. Oktober 1988 (IVa ZR 140/87, r+s 1989, 69 unter 1 b) ausgesprochen, eine unwirksame Kündigung des
Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht  (unverzüglich) zurückweist.“

Wie sich vor diesem Hintergrund 25 Jahre lang eine gänzlich andere Rechtspraxis behaupten konnte, ist mir nicht wirklich klar. Aber sei`s  drum.

Das BaFin ist laut Erklärung vom 19.02.2014 nun von der alten Rechtsansicht des BAV teilweise abgerückt und auf die Linie des BGH  eingeschwenkt.

Nach wie vor bleibt es aber dabei, dass Versicherer unwirksame Kündigungen ihrer Kunden zurückweisen müssen. Andernfalls wird die Kündigung  zwar nicht wirksam, aber womöglich bestehen dann Schadensersatzansprüche, z.B. wegen Doppelversicherung.

Folgerungen für Versicherungskunden und Versicherungsmakler

Es kommt jetzt noch mehr darauf an, dass Kündigungsfristen eingehalten werden. Angesichts der Rechtsprechung zum fehlenden Zugangsnachweis
bei Übermittlung einer Willenserklärung per Telefax (BGH, Beschluss v. 21.07.2011, Az. IX ZR 148/10), sind zwischenzeitlich wohl höhere Sorgfaltsanforderungen an eine nachweisbare und  rechtzeitige Kündigung durch Versicherungsmakler zu stellen; jedenfalls sollten Kunden, die kurz vor knapp kommen, auf die neuen Aspekte hingewiesen werden.

Ihr,

Michael Hilpüsch
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Keine Beamten-Beihilfe für eine „Orthokin-Therapie“ nach einem Bandscheibenvorfall

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 17.01.2014 entschieden, dass für eine „Orthokin-Therapie“ nach einem Bandscheibenvorfall keine Beihilfe gewährt wird und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Bei der Orthokin-Therapie wird aus Eigenblut ein Präparat gewonnen und dem Patienten wieder zugeführt. Die Therapie ist wohl weitverbreitet, aber schon länger umstritten und hat auch schon zu diversen Rechtsstreitigkeiten geführt.

Ihr,

Michael Hilpüsch
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Krankenkassenbeitrag 2014 für hauptberuflich Selbständige

In der GKV berechnen sich die monatlichen Beiträge für Selbstständige prozentual auf der Grundlage der sog. Beitragsbemessungsgrundlage, die im Jahr 2014 4.050,00 EUR (2013: 3.937,50 EUR, +2,86%) beträgt.

Der Beitragssatz ist 14,9%.

Der monatliche Beitrag für 2014 beläuft sich also auf

4.050,00 EUR x 14,9% = 603,45 EUR.

Das ist auch der Höchstbeitrag.

Neben dem Beitrag zur GKV ist auch der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen. Sie wird auch soziale Pflegeversicherung oder Pflegepflichtversicherung (PPV) genannt.

Die Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrundlage berechnen sich wie folgt:

4.050,00 EUR x 2,3% = 93,15 EUR (ohne Kind)

4.050,00 EUR x 2,05% = 83,03 EUR (mit Kind).

Im Jahr 2014 sind also für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung folgende Höchstbeiträge zu zahlen:

GKV 603,45 EUR + PPV 93,15 EUR = 696,60 EUR (ohne Kind)

GKV 603,45 EUR + PPV 83,03 EUR = 686,48 EUR (mit Kind).

Die untere Grenze ist der Mindestbeitrag

Wenn Sie geringere Einnahmen haben, kann der Beitrag angepasst werden. Maßgeblich ist bei Selbständigen das Einkommen nach dem Steuerbescheid des letzten Jahres. Allerdings schwankt der Beitrag nicht monatlich, wenn man schwankendes Einkommen hat. Zur Änderung muss wieder der Steuerbescheid vom Vorjahr vorgelegt werden.

Der Mindestbetrag berechnet sich 2014 aus einer Beitragsbemessungsgrundlage von 2.073,75 EUR (2013: 2.021,25 EUR). Liegt Ihr Einkommen darunter, müssen Sie als hauptberuflicher Selbständiger dennoch folgenden Beitrag entrichten:

2.073,75 x 14,9% = 308,99 EUR.

Im Jahr 2014 sind also für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung folgende Mindestbeiträge zu zahlen:

GKV 308,99 EUR + PPV 47,70 EUR = 356,69 EUR (ohne Kind)

GKV 308,99 EUR + PPV 42,51 EUR = 351,50 EUR (mit Kind).

Der GKV-Beitrag für Kranken- Pflegeversicherung für einen hauptberuflich Selbständigen liegt 2014 also zwischen 351,50 EUR und 696,60 EUR.

 

Ihr,

Michael Hilpüsch
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„Deutsche Unternehmen scheißen auf Datenschutz“

Oops, da hat neulich einer meiner Gesprächspartner deutliche Worte gefunden und ist im Eifer über das Ziel hinaus geschossen. Es ging nämlich darum, dass ein Unternehmen in einer Stellenausschreibung die Bewerbung per E-Mail zur Pflicht erhob:

„Dann freuen wir uns auf Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen, die Sie uns bitte per E-Mail, vorzugsweise in einem PDF-Dokument, … zukommen lassen.“

Bei Bewerberdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz besonders zu schützen sind.

Wie dem auch sein mag, ein potentieller Bewerber wird kaum im Vorfeld seiner Bewerbung beim anvisierten Arbeitgeber auf die Einhaltung einer datenschützenden Bewerbungsmöglichkeit drängen; das Verständnis des Arbeitgebers hierfür wird sich Grenzen halten.

Es liegt daher nahe, von einem Verbot dahingehend auszugehen, dass der Arbeitgeber eine Pflicht zur Bewerbung per E-Mail statuieren kann. M.E. ist immer auch eine Bewerbung entweder auf dem Postweg oder über einen verschlüsselten Online-Zugang zu ermöglichen. Dem Bewerber muss die Wahl bleiben.

Daneben ist der Bewerber darauf hinzuweisen, dass E-Mails zwar massenhaft, aber offen lesbar verschickt werden. Nur wenn dieser Hinweis bereits im Stellenangebot zu finden ist, kann vom Einverständnis des Bewerbers gerade mit dieser Versandart ausgeganegn werden.

Ein Aspekt sollte auch noch betrachtet werden:

Verwaltet der Arbeitgeber die Bewerbungsdaten unstrukturiert, also ohne sie in einer Datenbank abzulegen und den Entscheidern hierüber zugänglich zu machen, so sind nach Ablauf der üblichen Fristen alle Kopien der Bewerbungsdaten zu löschen, und zwar bei allen Personen, denen sie zugänglich gemacht wurden. Ausserdem betrifft diese Pflicht zu Löschung auch alle Dateien auf Back-up-Medien.

Man sieht, dass der Arbeitgeber nicht nur einseitig seine Zeitersparnis bei der Bewerbungsbearbeitung im Auge haben sollte, sondern auch die Interessen der Bewerber ernst nehmen, denn allzu schnell kann ein abgelehnter Bewerber durch einige einfache Anfragen äußerst unangenehme und mit ordentlich Zeitaufwand zu bearbeitenden Maßnahmen auslösen, die womöglich dann auch die zuständige Aufsichtsbehörde interessieren.

Ihr,

Michael Hilpüsch
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Neu in der GKV: Obligatorische Anschlussversicherung

Automatische Weiterversicherung, wenn die Krankenversicherungspflicht oder die Familienversicherung endet

Durch das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ wurde ab dem 01.08.2013 eine „obligatorische Anschlussversicherung“ eingeführt.

Hier ist die Regelung:

§ 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

(…)

(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“

Warum wurde eine „obligatorische Anschlussversicherung“ eingeführt?

Die Krankenversicherung von Pflichtmitgliedern (§ 5 Absatz 1 SGB V) endet gemäß § 190 SGB V zu unterschiedlichen Zeitpunkten, je nach dem aus welchem Grund die Pflichtmitgliedschaft bestand. So endet z.B. die Pflichtmitgliedschaft der abhängig Beschäftigen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Satz 1 SGB V: „…Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.“) nach § 190 Absatz 2 SGB V „mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet“.

Der Versicherte musste nun innerhalb von drei Monaten (§ 9 Absatz 2 SGB V) eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben, um als freiwilliges Mitglied in der GKV weiter versichert zu sein.

Relevant wurde dies z.B. beim Wechsel aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungverhältnis in eine hauptberufliche Selbständigkeit, aber auch bei Wechsel in das Beamtenverhältnis (z.B. ein Lehrsamtsreferendar wird in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen).

Immer wieder gab es Fälle, dass die Weiterversicherung z.B. mangels Mitwirkung des Versicherten nicht zustande kam, die Beitrittsfrist also verstrich. Um der bestehenden Krankenversicherungspflicht (§ 193 Absatz 3 VVG) nachzukommen, blieb dann die Möglichkeit sich herkömmlich privat zu versichern oder im äußersten Fall die Aufnahme in den Basistarif (§ 193 Absatz 3 VVG, § 12 Absatz 1a VAG).

Durch diese Regelung soll die nahtlose Weiterversicherung sichergestellt werden.

Wie ist die Rechtslage ab dem 01.08.2013?

Nach der neuen Regelung beginnt eine freiwillige Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht automatisch, wenn das Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt.

Sobald die Gesetzliche Krankenkasse den Versicherten über das Austrittsrecht informiert hat, läuft die 2-Wochen-Frist. Innerhalb dieser Frist ist der Austritt zu erklären.

Der Austritt ist wirksam, wenn der Versicherte eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist und sich die Anschlussversicherung lückenlos an die vorangegangene Versicherungszeit anschließt.

Ihr,

Michael Hilpüsch
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Blogparade – Wunsch-BU

Matthias Helberg, seines Zeichens Versicherungsmakler und mit seiner Analyse „Avanti dilettanti“ zu unzweifelhaftem Ruhm gekommen, eröffnet nach der Kritik-Runde nun ein Wunschkonzert mit dem Titel

„Mitmachen: So wünsche ich mir die Berufsunfähigkeitsversicherung! Blogparade WunschBU“

http://www.helberg.info/blog/2013/10/mitmachen-so-wuensche-ich-mir-die-berufsunfaehigkeitsversicherung-blogparade-wunschbu/

Eine gute Idee, bei der ich gerne mitmache.

Also:

 1. Zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen

Mich hat in meinem Berufsleben als Vermittler immer geärgert, wenn Menschen keine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen konnten, weil der Beitrag für eine BU in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu ihrem Nettoeinkommen stand. Das waren z.B. jede Art von Pflegeberufe, oft Krankenschwestern, Heilerziehungspfleger, Altenpfleger und Helfer aus diesen Berufsbildern. Die Beiträge waren hoch, die Versicherungsdauer verkürzt, oft auf das 55. Lebensjahr.

Ich wünsche mir deshalb, dass das exzessive Ausdifferenzieren der Berufsgruppen 1 und 2 in z.B. BG 1, 1+, 1++, A1+A+, usw., verbunden mit immer weiteren, letztlich marginalen Beitragsenkungen, aufhört.

Vielmehr sollen alle in eine Berufsgruppe gepackt werden, damit die, die jetzt in BG 3 oder 4 wären, sich überhaupt eine BU leisten können und die in BG 1 und 2 einfach nur ein paar Euro mehr bezahlen.

Das hätte nämlich auch den Effekt, dass diejenigen in BG 1, 1+, 1++ usw., also all die Diplom-Ingenieure am Schreibtisch, Kammerberufler (u.a. Rechtsanwälte, Steuerberrater), Ärzte etc., ihre Absicherung auch wieder wertschätzen könnten. Denn allzu oft kommt das Argument, dass die Wahrscheinlichkeit selbst „BU-zu-werden“ ja angesichts der lächerlichen Prämie ebenfalls total niedrig und deswegen die empfohlene BU ja wohl überflüssig sei.

 2. Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll Arbeitseinkommen ersetzen. Genau das soll eine Krankentagegeldversicherung auch. Jetzt werden aber immer wieder Versicherungsnehmer damit gepiesackt, dass plötzlich weder die eine, noch die andere dieser Versicherungen zahlt. Hier muss ebenfalls eine generelle Lösung her, damit auch in einer Übergangsphase das Einkommen gesichert ist.

3. Keine BU ohne Rechtsschutz

In der Privathaftpflicht bei der Forderungsausfalldeckung geht es ja auch: es ist eine Rechtsschutzversicherung mit eingebaut, die die Durchsetzung ausgefallener Ansprüche ermöglicht. Das kann bei der BU auch gehen. Am besten wenn gleich Stundenhonorare gedeckt sind, um Waffengleichheit herzustellen  –  und, na klar,  auch VersicherungsberaterInnen miteinbezogen werden.

So!

¡No pasarán!

 

Ihr,

Michael Hilpüsch
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Strafanzeige oder Maibaum stellen? – Immer noch aktuell

Ich lese nach wie vor (nämlich z.B.  hier, hier, hier und hier) und immer wieder die Wendung, dass „eine Strafanzeige gestellt“ würde. Das ist falsch und Sprachverhunzung.

Eine Strafanzeige wird erstattet.

Basta.

Warum das so ist und wo der Unterscheid liegt habe ich schon vor einiger Zeit in dem Beitrag „Strafanzeige oder Maibaum stellen? « Neues aus der Asse“ geschildert.

Der Beitrag ist von 2010 und ich stolperte über einen Artikel auf Spiegel Online mit dem schönen Satz „Die Polizei stellte Strafanzeige wegen Beleidigung“. Die Autorin des Artikels – Julia Jüttner – änderte nach einer E-Mail von mir ratzfatz den obigen Satz in „Die Polizei stellte Strafantrag wegen Beleidigung“. Das fand ich echt cool. Aber, wie es nun mal so ist, wirklich verbreitet hat sich die Erkenntnis über die Erstattung einer Strafanzeige nicht. Nach wie vor werden mehr Strafanzeigen als Maibäume gestellt.

So, nun aber „Strafanzeige oder Maibaum stellen? « Neues aus der Asse„:

„Jetzt habe ich es schon wieder gelesen:

Im Artikel “Der Sündenfall des Schöffen S.” vom 09.11.2010 auf SpiegelOnline heißt es :

“Die Polizei stellte Strafanzeige wegen Beleidigung.”

Auf SpiegelOnline wurde schon eine Unzahl von Strafanzeigen gestellt. Doch jetzt reicht`s mal.

Dabei wäre doch alles so einfach: Im “Duden Universalwörterbuch”, als auch im “Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache” ist nachzulesen, dass eine Strafanzeige erstattet wird.

Nochmals zum mitmeißeln: Eine Strafanzeige wird erstattet!

Ja, aber was wird denn nun gestellt?

Ein Maibaum wird gestellt, ein Dieb wird gestellt und – ein Strafantrag wird gestellt. Aha.

Nochmals zum mitmeißeln: Ein Strafantrag wird gestellt!

Wer nun meint, dass das keinen Unterschied mache, der soll sich durch die weiteren Ausführungen nicht irritieren lassen und hier, hier, hier, hier, hier, hier oder hier weiterlesen.

Für alle anderen folgendes:

Im Strafrecht gibt es Delikte, die nur auf Antrag verfolgt werden. Sie heißen sinnigerweise Antragsdelikte.

Der Antrag, im Fachjargon Strafantrag genannt, ist Voraussetzung dafür, dass die Straftat überhaupt verfolgt wird. Ein reines Antragsdelikt ist zum Beispiel der Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB oder die Beleidigung gemäß § 185 BGB.

Der Satz “Die Polizei stellte Strafanzeige wegen Beleidigung” hört sich also nicht nur gruselig an, sondern ist auch inhaltlich falsch.

Der Antragsteller eines Strafantrages kann auch nicht jedermann sein, sondern in der Regel nur der Geschädigte selbst. Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, ist es in der Regel vorbei mit dem schönen Strafverfahren. Ein Strafantrag ist Bestandteil des Strafverfahrens und deshalb auch kein bloßer Hinweis.

Ja, aber was ist dann eine Strafanzeige?

Der Gegensatz zum Antragsdelikt ist das Offizialdelikt. Steht die Begehung eines Offizialdeliktes im Raum, so müssen die Strafverfolgungsbehörden ermitteln, egal wie sie davon Kenntnis bekommen haben. Schaut also ein Staatsanwalt während einer wohlverdienten Pause aus dem Fenster und sieht, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite drei Maskierte mit Pistolen aus der Bank stürmen, so muss er die Ermittlungen aufnehmen und eine Akte anlegen. Es sei denn wenige Meter weiter sitzt Wim Wenders im Regiestuhl neben einer Kamera. Aber auch das könnte ja nur Tarnung sein. Sei`s drum. Eine andere Möglichkeit den Strafverfolgungsbehörden von einem Offizialdelikt Kenntnis zu verschaffen ist die Strafanzeige, also die Anzeige einer Straftat. Das kann ein Anruf sein, eine E-Mail, eine SMS, ein Brief. Es gibt keine Formvorschriften.

Eine Strafanzeige wird erstattet! Denjenigen, der dies tut nennt man Anzeigeerstatter.

Also, liebe Journalistinnen und Journalisten, bitte, lest das hier vorher einmal, bevor ihr weiterhin über gestellte Strafanzeigen fabuliert. Bitte! Danke.“

Ihr,

Michael Hilpüsch
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Sonnenblume

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The birds an the bees

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