Ist eine Kündigung der Kfz-Versicherung am 1.12.2014 noch wirksam?


Juristen sind Zweifler.  Glücklich wird nur der, dem die beharrliche Frage gefällt: „Ist das wirklich so?“. Unter diesem Aspekt wollen wir uns heute einmal anschauen, wann denn eine
Kfz-Haftpflichtversicherung gekündigt werden muss. Präziser gesagt: Wann muss die Kündigungserklärung der Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Versicherung eingegangen sein?

Nehmen wird als Ausgangspunkt unserer Rechtsreise einen Artikel aus dem Versicherungsboten Kfz-Versicherung – Kündigung bis zum 30.11. möglich

Genau diese Aussage, die im Artikel allerdings zu recht differenziert wird,  stellen wir jetzt einmal in Frage. Und zwar holen wir uns einen bestimmten Paragraphen zu Hilfe und fragen:

Gilt für die Kündigung von Versicherungsverträgen § 193 BGB?

Zunächst aber gehen wir davon aus, dass in unserem Fall die Versicherungsdauer bis zum 1.1.2015 um 0.00 Uhr ginge, wie in den meisten Kfz-Haftpflichtverträgen. Dann haben wir den 30.11.2014 als letzten Tag des Vormonats.

§ 193 BGB enthält bezüglich des Ablaufs von Fristen an Sonn-, Feiertagen und am Sonnabend eine besondere Regelung, die wie folgt lautet:

„Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“

Der 30.11.2014 fällt auf einen Sonntag, weswegen man im Sinne des § 193 BGB frisch annehmen könnte, dass „an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag“, also der 1.12.2014,  träte.

Zu dieser Frage gibt es kein deutliches Urteil, das zur Beantwortung herangezogen werden kann.

Meinung A: § 193 BGB ist nicht anwendbar

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. 02.2005, Az.: III ZR 172/04) lehnt, wie bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.09.1972, Az.: VII ZR 186/71) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.03.1970, Az.: II AZR 112/69) eine Anwendung des § 193 BGB auf Kündigungen ab, da dem Gekündigten der volle Fristenzeitraum zur Wahrung seiner Interessen erhalten bleiben soll.

Das ist zunächst einmal der allgemein geltende und Rechtssicherheit schaffende Grundsatz.

Wendet man diese Rechtsprechung auf die Kündigung von Kfz-Haftpflichtversicherungen an, so muss dem Kündigungsempfänger die Kündigungsmonatsfrist voll verbleiben. es bleibt also beim 30.11. als spätestem Zugangstag.

Meinung B: § 193 BGB ist anwendbar

Eine andere Sichtweise ergibt sich, wenn man fragt, was denn eigentlich der Gegenstand einer Kündigung ist. In der Regel ist das ein Vertragsverhältnis. Nun schauen wir uns einmal an, wie die Frage der Kündigung und der Dauer einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich geregelt ist.

Einschlägig ist hier § 5 Abs. 5 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG):

„Das Versicherungsverhältnis endet spätestens,
1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
2. wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten. Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt vereinbart worden ist.“

Eine weitere Fundstelle ist oft § 4a AKB.  Hier ein Beispiel:

„Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist.“

Sie sehen: Die Regelung in § 4a AKB berücksichtigt natürlich die gesetzlichen Vorgaben nach § 5 Abs. 5 PflVG, nämlich dass Kfz-Haftpflichtverträge maximal für ein Jahr abgeschlossen werden dürfen.

Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge dürfen also immer nur auf ein Jahr abgeschlossen werden, es sind also zeitlich befristete Verträge, die nach einem Jahr automatisch enden.

Es gilt in der Regel aber eine Verlängerungsklausel. Noch mal beispielhaft:

„Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.“

Aber was ist das Zielobjekt einer solchen Kündigung? Wie soll ein auf ein Jahr befristeter Vertrag gekündigt werden können? Er würde doch aufgrund der Befristung sowieso enden. Und wie soll eine Kündigung auf einen befristeten Vertrag wirken, noch bevor er sich verlängert hat?

Für den Fall des Pachtrechts hat der  VIII. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 16. Oktober 1974, Az.: VIII ZR 74/73) entschieden, dass es sich im Falle der Ablehnung einer automatischen Verlängerung eines befristeten Vertrages, nicht um eine „Kündigung“ handele, sondern um eine Willenserklärung dahin gehend, dass die Verlängerung des Vertrages abgelehnt werde. Dieser Sichtweise ist der BGH im Urteil vom 17.2.2005 (Az.: III ZR 172/04) nicht entgegengetreten, sondern hat ausgeführt, dass diese Entscheidung aus 1974 nicht eine Kündigung im technischen Sinne, sondern die Ablehnung einer ohne „Kündigung“ eintretenden Vertragsverlängerung beträfe.

Wendet man nun die Sichtweise, die der BGH aus 1974 für befristete Pachtverträge mit
Verlängerungsklausel hat, auch auf befristete Versicherungsverträge mit Verlängerungsklausel an, so könnte man wie der BGH in seiner Entscheidung vom 16.10.1974 feststellen:

„Auf diese rechtsgeschäftliche Erklärung, die einen schwebenden Antrag ablehnt, ist die allgemeine Auslegungsregel des § 193 BGB anzuwenden.“

Nach der letzteren Ansicht würde also er Kündigungszugang am 1.12.2014 ausreichen, nach der ersten Ansicht ist der 30.11.2014 der letzte Zugangstag.

Gehen Sie den „sichersten Weg“

Als Rechtsanwalt kann ich Ihnen nicht vorhersagen, welcher Ansicht ein Gericht im Falle eines Rechtsstreits folgen würde. Unter Beachtung der Maxime des „sichersten Weges“ empfehle ich, nicht auf einen ausreichenden Zugang am 1.12.2104 zu spekulieren. Hierfür mag es zwar beachtliche Argumente geben, aber diese Rechtsfrage ist noch nicht abschließend entschieden.

Was bedeutet das für den rechtzeitigen Zugang einer Kündigung?

Eine Regelung zum Wirksamwerden von Willenerklärungen unter Abwesenden enthält § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB:

„§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.“

Eine Erklärung, was unter „Zugang“ zu verstehen ist, enthält das BGB nicht. Rechtsprechung und Literatur definieren den Begriff des Zugangs so:

„Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie so in den Machtbereich (Herrschaftsbereich) des Adressaten gelangt ist, dass unter normalen Umständen damit rechnen ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann.“ (Schmidt BGB AT, S. 89)

Zugang per Briefversand

Für den Briefversand per Post oder Boten und Einwurf in den Briefkasten des Empfängers hat der BGH z.B. folgendes geäußert:

Es kommt darauf an, „ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach der
Verkehrsanschauung, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers, noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen war (vgl. Senat, NJW 2004, 1320)“ (BGH, Urteil vom 5.12.2007, Az. XII ZR 148/05).

Und weiter:

„Wird ein Schriftstück erst am 31.12. nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebs geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.“

Im Urteil  vom 10.2.1994 ( Az. IX ZR 7/93) sagt der BGH etwas zu Samstagen und Sonntagen :

„Nach den Gepflogenheiten des Geschäftslebens kann nicht davon ausgegangen werden, daß an einem Samstag oder Sonntag in der Hauptstelle oder einer Bezirksdirektion eines Versicherungsunternehmens größeren Zuschnitts Mitarbeiter mit Zuständigkeit für die Kenntnisnahme von Geschäftspost anwesend sind. Das hat zur Folge, daß der Zugang eines außerhalb der Geschäftsstunden zugetragenen Schriftstücks grundsätzlich nicht vor Beginn der Geschäftsstunden am nächsten Arbeitstag […] anzunehmen ist“

Deswegen müssen Kündigungen spätestens am Freitag den 28.11.2014 zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten der Versicherung zur Kenntnis genommen werden können. Ein Einwurf oder ein Telefax am Abend dürfte diese Voraussetzung wohl nicht erfüllen. Kündigungen, die am Samstag den 29.11. oder Sonntag den 30.11.2014 bei der Versicherung eingehen, gehen dann erst am Montag den 1.12.2014 zu, da am Samstag und Sonntag in der Regel kein Geschäftsbetrieb ist.

Zugang per Telefax

Das OLG Rostock (Urteil vom 24.9.1997, Az. 5 U 23/96) hat folgendes entschieden:

„Die in einem Faxschreiben an einen Bauunternehmer enthaltene Willenserklärung wird erst dann wirksam, wenn sie so in den Bereich des Bauunternehmers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Bei einem Eingang an einem Freitag nach 16.00 Uhr ist bei einem Bauunternehmen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme erst an dem folgenden Arbeitstag zu rechnen.“

Das entspricht wohl der herrschenden Meinung. Auf eine womöglich weiter gehende Ansicht (unklar OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2008, Az. 12 U 65/08), wonach eine elektronische Willenserklärung bereits mit der Speicherung im Gerät zugegangen sei, sollte unter Berücksichtigung des „sichersten Weges“ nicht gebaut werden.

Nach alledem bleibt festzuhalten:

Die Kündigung eines Kfz-Versicherungsvertrages ist jedenfalls am Freitag den 28.11.2014 wirksam zugegangen, wenn sie den Versicherer per Briefpost zu den Zeiten der ersten Postzustellung oder per Telefax zu den üblichen Geschäftszeiten erreicht. Wer diesen Zeitpunkt verpasst, kann mit guten Argumenten aus Rechtsprechung und Literatur einen anderen Standpunkt vertreten.

In diesem Sinne: Seien Sie rechtzeitig.

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

awoka versicherungsblog
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www.awoka.de

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