Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH liegt im Falle z.B. des Widerrufs von Lebensversicherungsverträgen wegen unterlassener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung der Rechtsschutzfall in der Ablehnung, den sich aus dem Widerruf ergebenden Ansprüchen nachzukommen. Gleiches gilt für den Widerruf von Darlehensverträgen (sog. „Widerrufs-Joker“).
Nun hat augenscheinlich der erste Rechtsschutzversicherer reagiert. Die Rechtsschutz-Union, die Rechtsschutzmarke der Alte Leipziger aus Oberursel, teilt in ihrem aktuellen „RU-Report“ für Juni 2014 folgendes mit:
„Neue Rechtssprechung des BGH zu Widerrufen bei Darlehens- und Lebensversicherungsverträgen
Zum Schluss haben wir noch eine weniger schöne Nachricht. Aufgrund einer neuen Rechtsprechung durch den BGH gibt es für einzelne Anwälte ein neues Geschäftsmodell. Es geht um den Widerruf von Lebensversicherungen bzw. Darlehen aus formalen Gründen. Der Eintritt des Versicherungsfalls liegt hier laut Meinung des BGH nicht zu dem Termin, zu dem der Formfehler begangen wurde, sondern erst wenn ein Widerruf zurückgewiesen wird. Dadurch sind Vertragsabschlüsse mit dem Ziel einen Rechtsstreit zu führen vorprogrammiert und auch schon erkennbar.
Aus diesem Grund werden wir dieses Rechtsrisiko ab 10.06.2014 vom Versicherungsschutz ausschließen:
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Widerruf von
– Versicherungsverträgen oder
– Darlehensverträgen,
die vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen bzw. aufgenommen wurden, ist nicht versichert.“
Natürlich sind wieder „Anwälte mit ihrem Geschäftsmodell“ verantwortlich, die aufgrund der geltenden Rechtsprechung Ansprüche für Ihre Mandantinnen und Mandanten durchsetzen. Aber sei`s drum.
Das hat Auswirkungen auf Kunden, die eine Rechtsschutzversicherung neu abschließen wollen oder ihren Anbieter wechseln. Aber auch Versicherungsvermittler, insbesondere Versicherungsmakler, sollten bei einer Umdeckung diesen Punkt beachten. Generell gilt, dass die Unterschiede zwischen den ARB 2012 zu den Vorgänger-ARB immer akribisch zu prüfen sind. Klärt z.B. ein Versicherungsmakler dies nicht ab, kann er im Rahmen einer „Quasi-Deckung“ haften.
Ein schönes Pfingsfest wünscht Ihnen dennoch,
Ihr,
Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –
awoka versicherungsblog
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