BGH hat über die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen unrechtmäßiger Kreditbearbeitungsentgelte entschieden


 

Der Bundesgerichthof hat heute in zwei Verfahren ( XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) über die Frage der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen unrechtmäßiger Kreditbearbeitungsentgelte zugunsten der Bankunden und Verbraucher entschieden.

Danach sind in jedem Falle nur solche Ansprüche verjährt, die vor 2004 entstanden sind.

Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung vom 28.10.2014:

„Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte.“

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Bei Unwirksamkeit eines vereinbarten Bearbeitungsentgelts hat der Darlehensnehmer einen sog.  Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, da die Leistung ja wegen der unwirksamen Vereinbarung ohne Rechtsgrund erfolgte. Für diesen Bereicherungsanspruch gilt grundsätzlich die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB.

Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist  mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Mit „Kenntnis“ ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gemeint. Die „richtigen“ rechtlichen Schlussfolgerungen müssen nicht gezogen werden. Die Kenntnis der Anspruchstatsachen setzt also grundsätzlich die Verjährung in Lauf.

ABER:

„Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag.“ (Pressemitteilung des BGH vom 28.10.2014)

Diese Rechtsunsicherheit war frühestens im Jahr 2011 beoben, da in diesem Jahr sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bildete.

Somit beginnt für alle Ansprüche, die vor dem 1.1.2012 entstanden sind, die Verjährungsfrist ab dem 1.1.2012 zu laufen und diese Ansprüche verjähren mit Ablauf des Jahres 2014, also mit Ende des 31.12.2014.

Das bedeutet:

Dieses Jahr müssen für alle Ansprüche aus 2005 bis Ende 2011  verjährungsunterbrechende Maßnahmen (Mahnbescheid, Klage oder ggf. Ombudsmannverfahren) ergriffen werden.

Hierbei ist für Ansprüche aus 2004 folgenes zu beachten:

Für diese Ansprüche ist die Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren taggenau zu beachten. Beispiel: Am 2.12.2014 sind alle Ansprüche bis einschließlich 1.12.2014 verjährt!

Wie soll ich vorgehen?

1. Schreiben Sie selbst Ihre Bank/Ihr Kreditinstitut an und fordern Sie die Rückzahlung. Musterschreiben finden Sie im Internet bei den Verbraucherzantralen. Setzen Sie eine kurze Frist von max. 7 Tagen. Achten Sie auf einen sicheren Zugangsnachweis für Ihr Schreiben. Die Bank ist bei Nichtszahlung dann in Verzug und muss weitere Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden tragen.

2. Die Bank zahlt nicht: Entweder Sie sorgen selbst für die Verjährungsunterbrechung oder Sie wenden Sich z.B. an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin.

 

Gerne berate und vertrete ich Sie in den einschlägigen Fällen. Nehmen Sie einfach unverbindlich mit mir Kontakt auf.

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

awoka versicherungsblog
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