AG Hamburg, Urteil vom 8.11.2013, Az.: 4 C 387/12 – Zur Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren für gewerblich genutzte Kredite


 

„Die Klausel über die Bearbeitungskosten hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.“

Das Urteil des AG Hamburg befasst sich mit der Frage, ob die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren für ein gewerblich bzw. unternehmerisch genutztes Darlehen wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam sein kann und die Bearbeitungsgebühren zurückgefordertwerden können.

Urteil des Amtgerichts Hamburg vom 8.11.2013, Az.: 4 C 387/12:
Tenor

[…] erkennt das Amtsgericht Hamburg durch die Richterin am Amtsgericht Dr. […] am 08.11.2013 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2013 für Recht:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 528,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01 .2013 sowie weitere 96,39 € für außergerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
  1. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer gezahlten Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Darlehens. Am 25.10.2010 schlossen die Parteien im Rahmen eines PKW-Kaufs einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des PKW. Der Kläger unterzeichnete hierzu ein vorgefertigtes Formular. Der Einanzierungsbetrag betrug 17.600 € Hinzu kamen Zinsen in Höhe von 3.349,96 € und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 528,00 €. Im Darlehensvertrag wurde vermerkt, dass der Kläger als Unternehmer das Darlehen abschloss. Der Darlehensvertrag wurde durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst. Der Kläger löste in diesem Rahmen die ausstehende Summe ab. Mit Schreiben vom 12.06.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr auf. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Bearbeitungsgebühr zu Unrecht erhoben worden sei. Die Bearbeitungsgebühr sei nicht ausgehandelt worden, sodass die Möglichkeit der AGB-Kontrolle eröffnet sei und dieser nicht standhalte.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Klägerin 528,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 96,39 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger spätestens im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung des Darlehensvertrages die Bearbeitungsgebühr anerkannt habe und auf eine Rückerstattung verzichtet habe. Ferner habe er als Unternehmer gehandelt und sei daher weniger schutz- würdig als ein Verbraucher. Dies müsse im Rahmen einer etwaigen AGB-Kontrolle berücksichtigt werden. Zudem sei die Bearbeitungsgebühr einer AGB-Kontrolle entzogen, da es sich um eine Preisabrede handele und damit Teil der Hauptforderung sei. Überdies halte die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr einer AGB-Kontrolle stand. Die Bearbeitungsgebühr sei letztlich im Interesse des Darlehensnehmers, da hierdurch u.a. eine Bonitätsprüfung mit abgegolten werde und das für den Darlehensnehmer komfortable Point-of-Sale-Vertriebssystem finanziert werde.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen gezahlten Bearbeitungskosten.

Die Kläger haben die Bearbeitungskosten ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet, weil es sich bei der streitgegenständlichen Bestimmung über Bearbeitungskosten im Darlehensvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die im Darlehensvertrag als “Bearbeitungskosten‘ bezeichnete Klausel stellt eine von der Beklagten als Verwenderin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar. Dass die Entgeltklausel für eine Vielzahl von Vertragsbedingungen vorformuliert ist, ist unstreitig.

Die Kläger haben vorgetragen, dass ihnen die vertragliche Regelung zur Bearbeitungsgebühr vollständig vorgefertigt zur Unterschrift vorgelegt wurde. Diesen Umstand hat die Beklagte nicht hinreichend qualifiziert bestritten. Insbesondere kann aus dem Vortrag der Beklagten, die Bearbeitungsgebühr sei als solche auf dem Deckblatt des Darlehensvertrages kenntlich gemacht worden, noch nicht auf eine individualvertragliche Vereinbarung geschlossen werden, wie die Beklagte auch selbst durch ihre umfangreichen Ausführungen zur AGB-Kontrolle anerkennt.

Nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt die Klausel als von der Beklagten gestellt.

Eine diese Vermutung widerlegende Einführung der Klausel durch den Kläger hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die in Rede stehende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Sie beinhaltet keine vertragliche Hauptleistungspflicht, die nach §307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen ist, sondern eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle zugänglich ist.

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308, 309 BGB entzogen.

Weil die Parteien Leistung und Gegenleistung privatautonom bestimmen können, sind Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten kontrollfrei. Daneben unterliegen auch solche Klauseln keiner Inhaltskontrolle, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, sofern hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen. Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen stellen daher im Allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen insofern grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.04.2002 – III ZR 199/01, WM 2002, 1355, juris Rn. 13 f.; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562111, WM 2011, 2320ff., juris Rn. 15).

Hingegen unterliegen solche Regelungen, die kein Entgelt für eine dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung zum Gegenstand haben, sondern Entgelte für Leistungen betreffen, die der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich ohnehin zu erbringen hat oder die er im eigenen Interesse erbringt, als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle (BGH, Urt. v. 21 .04.2009 – XI ZR 55/08, 8GHZ 180, 257, juris Rn. 16; Urt. v. 07.12.2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360, juris Rn. 26; Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR .388/10, BGHZ 190, 66, juris Rn. 19).

Bei den in Rede stehenden Bearbeitungskosten handelt es sich weder um die Bestimmung eines Entgelts für die als Hauptleistung zu erbringende Darlehensgewährung noch um die Bestimmung einer Vergütung für zusätzlich angebotene Sonderleistungen auf vertraglicher Grundlage.

Die Klausel stellt vielmehr eine Preisnebenabrede dar, die als solche vollständig kontrollfähig ist. Beim Darlehensvertrag besteht nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers in der Gewährung des Darlehens, die nur zur Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB im Gegenseitigkeitsverhältnis steht (statt vieler K.P. Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Vor § 488 Rn. 10).

Bearbeitungsgebühren sind nicht als Preis für die Hauptleistung des Darlehensgebers genannt. § 488 BGB normiert daher, dass das Entgelt für ein Darlehen in der Zahlung der Zinsen zu sehen ist. Zwar hat die Beklagte mit Recht vorgetragen, dass ihr als Klauselverwenderin die Ausgestaltung ihres Preisgefüges grundsätzlich frei stehe und sie den Preis für ihre Leistungen in mehrere Bestandteile oder Teilentgelte aufteilen könne (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR 388110, BGHZ 190, 66, juris Rn. 24 m.w.N.).

Dies gilt auch für den Regelfall des Darlehens, für den § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine näheren Vorgaben über die Art und Weise der Zinszahlung trifft.

Der Inhaltskontrolle sind aber auch bei zulässiger Preisaufteilung nur solche Teilentgelte entzogen, die sich auf die Kapitalüberlassung selbst beziehen und damit einen zinsähnlichen Charakter aufweisen, weil andernfalls alle Entgelte pauschal Teil der Preishauptabrede würden und gänzlich kontrollfrei wären (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2011 – 3W 86/11, WM 2011, 2323 juris Rn. 13; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11, WM 2011, 2320, juris Rn. 13, 19; OLG Frankfurt, Urt. 27.07.2011 – 17 U 59/11, juris Rn. 34ff.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2360 f.; Tuffe, VuR 2012, 127 f.).

Die streitgegenständlichen Bearbeitungskosten weisen einen solchen zinsähnlichen Charakter nicht auf. Zinsen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie gerade in Abhängigkeit zur Laufzeit die Überlassung der Darlehensvaluta vergüten (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11, 4C387/12. – Seite 5 – WM 2011, 2320, juris Rn. 13 m.w.N.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2360 f.).

Demgegenüber haben die hier in Rede stehenden Bearbeitungskosten ausweislich des Vortrags der Beklagten den Charakter der Gebühr als laufzeitunabhängige Einmalkosten, die mit Abschluss des Darlehensvertrages geschuldet und bei einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages nicht erstattet werden“.

Diesen Umstand bringt auch §2 der Darlehensbedingungen der Beklagten zum Ausdruck. Dasselbe gilt, soweit die Beklagte vorträgt, dass die Bearbeitungskosten das Entgelt für die Bonitätsprüfung des Schuldners darstellten.

Die Bonitätsprüfung geht dem Vertragsschluss voraus.

Die Kosten entstehen auch dann, wenn das Darlehen gar nicht ausgereicht wird und können damit nicht die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers abgelten (OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11, WM 2011, 2320, juris Rn. 19; Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 10 Rn. 3; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361).

Überdies dient die Bonitätsprüfung, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht vornehmlich den Interessen des Darlehensnehmers.

Zwar hat auch der Darlehensnehmer ein Interesse am Zustandekommen des Vertrages zu möglicherweise für ihn günstigeren Konditionen.

Dadurch erfolgt aber nicht die Prüfung des Kreditinstituts zum Abschluss des Vertrages ihrerseits im Interesse des Kunden.

Die Bonitätsprüfung erfolgt vielmehr grundsätzlich nur im Interesse des Kreditinstituts sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems (OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11, WM 2011, 2320, juris Rn. 19 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 – 17 U 192/10, WM 2011, 1366 juris Rn. 36, Tuffe, VuR 2012, 127, 129).

Die Interessen der Kunden sind regelmäßig nur reflexartig betroffen (Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 10 Rn. 3).

Für Verbraucherdarlehensverträge ist die Bonitätsprüfung nach § 28 Abs. 2 KWG sogar Bestandteil der gesetzlichen Pflichten des Kreditinstituts. Die Bearbeitungskosten können auch unter dem Gesichtspunkt einer Sonderleistung oder Leistung im vornehmlichen Interesse des Klägers nicht der Inhaltskontrolle entzogen werden. Entgegen dem Vortrag der Beklagten können die Bearbeitungskosten nicht als Entgelt für ihre Sonderleistungen im Point of Safe Vertrieb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen werden.

Der Point of Sale Vertrieb ist nach eigenem Bekunden der Beklagten Teil ihres Geschäftsmodells. Der Vertrieb aber ist dem Vertragsschluss vorgelagert und kann insoweit nicht Teil einer vertraglich übernommenen Sonderleistung neben der Hauptleistung der Darlehensgewährung sein.

Auch der Einwand der Beklagten, das Vertriebsmodell diene vornehmlich den Interessen des Kunden an einer produktspezifischen Finanzierung, kann insofern nicht durchdringen, als aus der engen Zusammenarbeit mit den Herstellern in erster Linie ein Wettbewerbsfaktor der Beklagten resultieren dürfte, auf dem ihr gewinnorientiertes Geschäftsmodell maßgeblich aufbaut.

Das Point of Sale Modell dient daher vornehmlich der Kundenakquise für die Beklagte und liegt daher in ihrem eigenen Interesse.

Die Annehmlichkeiten für den Kunden sind hier ebenfalls nur reflexartig betroffen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Rechtsprechung für das Vertriebssystem von Bausparkassen eine Kundenorientierung angenommen habe (BGH, Urt. v. 07.12.2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360, juris Rn. 46), können daraus keine Parallelbewertungen folgen.

Denn der Entscheidung liegen ausdrücklich die Eigentümlichkeiten des Bauspargeschäftes, nämlich dem Umstand, dass beim geschlossenen System des Bausparens ein stetiges Neukundengeschäft nicht nur dem Unternehmer zugute kommt, sondern auch der Bauspargemeinschaft.

Schließlich gebietet die “kundenfeindlichste“ Auslegung der Klausel nach § 305c Abs. 2 BGB die Einordnung der Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Die Klausel über die Bearbeitungskosten hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Sie benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen (OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010 – 3 U 78/10, WM 2010, 2072; OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2011 – 3W 86/11, WM 2011, 2323; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11, WM 2011, 2320; OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2011, 31 U 192/10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 – 17 U 192110, WM 2011, 1366; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 – 17 U 59/11).

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, denen entweder keine vertragliche Gegenleistung zugrunde liegt oder mit denen der Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 18.05.1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, juris Rn. 19 m.w.N.). Nach dem gesetzlichen Leitbild in §488 Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Darlehensgeber als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den er zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden hat (OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010 –3 U 78/10, WM 2010, 2072, juris Rn. 44; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; Tuffe, VuR 2012, 127, 129).

Als Gegenleistung für einen im eigenen Interesse oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallenden Bearbeitungsaufwand aber kann der Darlehensgeber kein Entgelt verlangen.

Durch die Abweichung von der gesetzlichen Regelung wird die unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragsteils indiziert (BGH, Urt. v. 18.05.1999 – XI ZR 21 9/98, 8GHZ 141, 380, juris Rn. 31).

Im vorliegenden Fall verlangt die Beklagte mit den Bearbeitungskosten ein Entgelt für Tätigkeiten, die sie nach dem dispositiven Recht ohne gesondertes Entgelt erbringen müsste und die sie ganz überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Gründe, die die Klausel dennoch nicht als unangemessen erscheinen lassen, bestehen nicht.

Insbesondere ist es entgegen dem Vorbringen der Beklagten unerheblich, dass in einer früheren Fassung von § 6 Abs. 1, Abs. 3 PAngV i.V.m. §492 Abs. 2 BGB (i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) Bearbeitungsgebühren in die Berechnung des effektiven Jahreszins als Teil der Gesamtkosten eines Kredits einzubeziehen waren.

Die Preisangabenverordnung regelt nur das formelle Preisrecht und kann für die materiell-rechtliche Rechtslage insofern keine Bedeutung erlangen (BGH, Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR 388/1 0, BGHZ 190, 66, juris Rn. 35 f.; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11, WM 2011, 2320, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 – 17 U 59/11, juris Rn. 47).

Überdies kann eine Verordnung, die im Rang unter dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht, keinen Einfluss auf die Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB haben (Tuffe, VuR 2012, 127, 130).

Schließlich sind in der aktuellen Fassung der Preisangabenverordnung die Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten auch nicht mehr als Preisbestandteile genannt.

Auch die Unternehmereigenschaft des Darlehensnehmers führ zu keiner anderen Beurteilung.

Zwar ist im Rahmen einer AGB-Kontrolle zu unterscheiden, ob der Klauselempfänger Verbraucher oder Unternehmer ist. Dies ergibt sich bereits aus den unterschiedlichen Anwendungsbereichen in § 310 BGB.

Danach sind insbesondere im Verhältnis zum Unternehmer die § 308, 309 BGB nicht anwendbar.

Wie bereits ausgeführt, beruhen die Erwägungen, die Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühr anzunehmen, weder auf § 308 und § 309 BGB.

Ferner fußt diese Bewertung nicht auf Erwägungen des Verbraucherschutzes, die gegenüber einem Unternehmer unangebracht wären.

Die aufgeführten Gründe liegen insbesondere im Wesen des Darlehensvertrages und der Interessenverteilung an den mit der Bearbeitungsgebühr abgegoltenen Dienstleistungen zwischen den Parteien.

Hierbei bestehen keine Unterschiede zwischen einem Vertrag mit einem Verbraucher und einem Unternehmer.

Der Aufhebungsvertrag des Darlehens beinhaltet keinen Verzicht auf die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr.

Auch wenn das Darlehen mit der Aufhebung beendet wurde und eine neue Rechtsgrundlage für die Zahlung geschaffen wurde, kann hierin keine rechtsgeschäftliche Erklärung gesehen werden auf unberechtigt erfolgte Zahlungen zu verzichten.

Ein dahingehender rechtsgeschäftlicher Wille ist in der Aufhebung des Darlehensvertrages nicht erkennbar und war auch nicht Gegenstand des Aufhebungsvertrages.

Zum Zeitpunkt der Aufhebung war dem Kläger nicht bekannt, dass ihm ein Rückforderungsanspruch zustehen könnte, sodass er auch keinen Verzicht erklären konnte.

Damit war den Klägern die Hauptforderung zuzusprechen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, 291 BGB.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten nach § 280 Abs. 2, 286 BGB.

Der Kläger forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr auf, was die Beklagte ablehnte.

Hiermit befand sich die Beklagte im Verzug, sodass die darauf folgende Beauftragung des Rechtsanwalts als Verzugsschaden geltend gemacht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird zugelassen ( 511 Abs. 4 ZPO). Die Frage, ob die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung zu der Bearbeitungsgebühr bei Darlehensverträgen auch auf Unternehmer auf Darlehensnehmerseite Anwendung findet, ist bislang – soweit ersichtlich – nicht geklärt. Dies wäre im Sinne der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wünschenswert.


Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt

awoka versicherungsblog
kanzlei@awoka.de
www.awoka.de

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