Ein Pups, eine Art von Dschungelcamp und die Menschenwürde


 

Machen wir uns doch nichts vor: Wer einmal längere Zeit im Krankenhaus im Mehrbettzimmer gelegen hat, dem ist nichts Menschliches und Allzumenschliches mehr fremd. Da wird gegrunzt, geröchelt, gehustet, geschnarcht, geweint, geschrien, geheult, gewimmert, gekichert, gelacht, gerufen und – nicht zu Letzt – tatsächlich auch gefurzt. Das ist ja auch kein Wunder, so ist der Mensch eben. Und das scheinen viele vergessen oder verdrängt zu haben. Früher lagen die Kranken in langen Reihen in Sälen und einzelne waren manchmal durch einen Paravent vor Blicken geschützt (oder verborgen, je nach dem , wie man es nimmt). Heutzutage wäre eine solche Massenabfertigung undenkbar. Heutzutage soll doch bitte das Einzelzimmer der Standard sein. Mit eigener Dusche und WC und Zimmerservice. Denn man will separiert sein vom ganzen Geröchel, von dem anderen kranken Geschmeiß und dessen Ausdünstungen und Ausscheidungen. Wie unangenehm, das alles!

Tatsächlich: In schwieriger Zeit einfach ungestört in Ruhe gesund werden hat etwas Komfortables und Entspannendes. Der Wunsch kann ohne Weiteres nachvollzogen werden.

So verwundert es nicht, dass eine Patientin im 75. Lebensjahr für ihre stationäre Krankenhausbehandlung ein Einbettzimmer wählte, was letztlich mit gut 1.000 EUR zu Buche schlug. Dieses Geld wollte Sie von ihrer Krankenkasse erstattet haben, die jedoch den Antrag ablehnte und den Widerspruch zurückwies. Dagegen klagte die Patientin vor dem Sozialgericht und begründete ihren Anspruch mit einem Verstoß gegen die Menschenwürde, Art. 1 Satz 1 GG, denn

„in Mehrbettzimmern sei man durchgehend einem gewaltigen Stress ausgesetzt. Der Kranke erlebe eine Art Dschungelcamp. Nachts komme man nicht zum Schlafen, weil Mitpatienten fernsehen, laut schnarchen oder versorgt werden müssen. Es sei auch zu befürchten, dass man sich mit multiresistenten Keimen infiziere. Tagsüber könne man sich auch nicht erholen, da Mitpatienten viel Besuch bekämen.“

Das Sozialgericht (SG Detmold, Urt. vom 27.5.2014, Az: S 5 KR 138/12) machte sich Mühe.

Es hätte den Anspruch kurz und lässig verneinen können, denn

„die Klägerin hat bereits vor der Entscheidung der Beklagten für eine Unterbringung im Einzelzimmer gesorgt und hat damit der Krankenkasse die Möglichkeit genommen, eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der medizinischen Besonderheiten vorzunehmen.“

Das widerspricht nach Auffassung des Gerichts der Regelung in § 13 Abs. 3 SGB V.

Aber wie um ein für allemal den Begehrlichkeiten der gesetzlich versicherten Patienten entgegenzutreten, legt das Gericht anschließend dezidiert dar, warum eben kein grundsätzlicher Anspruch auf ein Einzelzimmer bestehe und dies auch nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

Die Kammer empfindet die mit der Inanspruchnahme von Mehrbettzimmern einhergehende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit als „eher geringgradig“ und etwaige nächtliche Ruhestörungen bei der Versorgung von Mitpatienten als „durchaus zumutbar“. Tagsüber könne man sich ja mit dem Klinikpersonal und den Mitpatienten absprechen und so Ruhestörungen sowie deren Bedürfnis nach Medienkonsum reduzieren.

Das hat mich erst nachdenklich gemacht, bis ich dann erkannte, das auch das Gericht für seine Beurteilung „eine Art Dschungelcamp“ heranzog: Denn empfinden nicht auch wir Zuschauer des Fernseh-Dschungelcamps die „Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit“ der Teilnehmer als „eher geringgradig“ und etwaige nächtliche Ruhestörungen als „durchaus zumutbar“. Sehen Sie, liebe Leserinnen und Leser, der Vergleich mit dem Dschungelcamp war gar nicht so verkehrt. Nur in ihrer Wirtschaftlichkeit unterscheiden sich beide Arten von Dschungelcamps kollosal – und das soll sich auch im Fall der stationären Behandlung nicht durch Liveübertragungen ändern. Meiner Meinung nach.

„Es mag zwar sein, dass aufgrund der zunehmenden Individualisierung der Gesellschaft ein Wandel dahingehend stattgefunden hat, dass die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern als Folge eines durch allgemeinen Wohlstand entstandenen Anspruchsdenkens zunehmend nicht gewünscht wird. Es ist allerdings keinesfalls Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, einer solchen Entwicklung Rechnung zu tragen, indem sie Leistungen zur Verfügung stellt, die sich als unwirtschaftlich darstellen, auch wenn sie dem Genesungsprozess durch einen ungestörten Klinikaufenthalt in Einzelfällen zuträglich sein mögen.“

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

awoka versicherungsblog
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