Das Landgericht Berlin (r+s 2014, 7) hat mit Urteil vom 25.01.2013, Az.: 23 O 238/11, entschieden, dass dem Antragsteller eines Versicherungsvertrages die Antragsfragen verkörpert zum mitlesen vorliegen müssen.
„Nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG trifft den Versicherungsnehmer eine vorvertragliche Anzeigepflicht u. a. nur, wenn und soweit der Versicherer ihn “in Textform gefragt hat.”. “
Diese Textform im Sinne des § 126b BGB sieht das Landgericht Berlin durch ein reines Vorlesen der Fragen nicht als erfüllt an.
Es ging dabei um die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung durch einen Versicherungsvertreter.
Diese Entscheidung ist für die Vertriebspraxis äußerst bedeutsam. In vielen Fällen füllt der Versicherungsvertreter den Papier- , PC- oder Online-Antrag aus, ohne dass der Antragsteller das Dokument zu sehen bekommt. Erst nach Befüllung des Antragsvordrucks wird dieser ausgedruckt und zur Unterschrift vorgelegt. Dann gelten nach Ansicht des Landgerichts Berlin die Fragen aber schon als beantwortet und nicht mehr als „gestellt“.
In der genannten Entscheidung hatte dies zur Folge, dass ein Rücktritt des Versicherers wegen einer behaupteten Anzeigepflichtverletzung ins Leere ging.
Die Entscheidung kann nicht auf die Vermittlungsituation von Versicherungsmaklern übertragen werden, da diese im Lager des Kunden stehen und als dessen Sachwalter agieren.
Ihr,
Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –
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