Rettet die LV: Nicht alle Vermittler müssen Provision offenlegen


Die Politik will die Lebensversicherungen retten. Dazu wurde Ende Mai 2014 im Eiltempo das Lebensversicherungsreformgesetz auf den Weg gebracht, dass der Bundestag am 24.06.2014 in erster Lesung behandelte.

Man sollte meinen, dass ein solches Gesetz nur Regelungen enthält, die die Rettung der Lebensversicherungsbranche betreffen.

Das ist aber nicht der Fall.

Vorgesehen ist auch eine Änderung des § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes durch Anfügung eines Absatzes 3 mit folgendem Wortlaut:

(Quelle: Drucksache 18/1772 vom 18.06.2014)

„2. Nach § 61 Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer die ihm für den Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarte Provision als Gesamtbetrag in Euro mitzuteilen. Er hat dies nach § 62 zu dokumentieren.“

Zunächst ist festzustellen, das derzeit diese Regelung für alle Produktsparten, also Kranken-, Lebens- und Sachversicherungen, sofort nach Verkündung des Gesetzes gelten würde und zu beachten wäre.

Deshalb stellt sich die Frage, was die Politik mit dieser Änderung erreichen will, da es ja nicht nur um die Rettung der Lebensversicherungsbranche gehen kann.

Schauen wir einmal in den Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksache 18/1772 vom 18.06.2014). Dort heißt es:

  1. „Durch die Pflicht des Versicherungsvermittlers, dem Versicherungsnehmer, die ihm für den Abschluss des jeweiligen Vertrages unmittelbar zustehende Provision als Gesamtbetrag in Euro mitzuteilen, wird die Transparenz für den Versicherungsnehmer erhöht.“
  2. „Das Eigeninteresse des Versicherungsvermittlers am Abschluss des Vertrages wird offengelegt. Der Versicherungsnehmer erhält eine zusätzliche Information, die für seine Entscheidung zum Abschluss eines Vertrages wesentlich sein kann.“
  3. „Durch die Pflicht des Versicherungsvermittlers wird die Vergleichbarkeit zwischen den bisherigen Wegen der Versicherungsvermittlung und alternativen Vermittlungswegen, wie beispielsweise der Honorarberatung, erleichtert.“

Die Kenntnis der Provision des Vermittlers

  • – erhöht also die Transparenz für den Kunden,
  • – kann ein wesentliches Entscheidungskriterium für den Vertragsabschluss sein,
  • – erleichtert die Vergleichbarkeit mit der Honorarberatung als alternativem Vermittlungsweg.

Ich möchte jetzt an dieser Stelle nicht darüber urteilen, ob die vorgenannten Ziele denn mit der in Aussicht gestellten Regelungen erreicht werden können – auch hierzu könnte einiges gesagt werden -, sondern alleine die Frage aufwerfen, ob die beabsichtigte Offenlegungspflicht für alle Vermittler gelten wird. Diese Frage muss angesichts der weitgefassten Zielrichtung der Gesetzesänderung gestellt werden.

Es ist nämlich so, dass von den Regelungen über die Versicherungsvermittlung in den §§ 59 bis 73 VVG, also auch von § 61 VVG, die bei einem Versicherer angestellten Vermittler im Werbeaußendienst nicht erfasst werden (Römer/Langheid VVG § 61 RN6, Prölss/Martin VVG § 59 RN 5, Münchener Kommentar zum VVG Vorbem zu § 59 RN 17 und § 59 RN 19).

Im Münchener Kommentar zum VVG § 59 RN 19 heißt es ganz deutlich:

„Die Beschränkung auf selbständige Gewerbetreibende schließt die rund 43.000 Arbeitnehmer von Versicherern, die im Werbeaußendienst tätig sind, als abhängig Beschäftigte aus dem Vermittlerbegriff aus.“

Dabei haben Versicherer nach § 6 VVG ebenfalls die Pflicht, den Kunden zu beraten und diese Beratung zu dokumentieren.

Eine dem vorgesehenen § 61 Absatz 3 RegE-VVG entsprechende Regelung für angestellte Vermittler fehlt allerdings im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum LVRG.

Auch angestellte Versicherungsvermittler werden erfolgsabhängig durch Provisionsanteile entlohnt. Eine Grund, sie von der beabsichtigten Regelung auszunehmen, ist angesichts des verfolgten Gesetzeszwecks nicht ersichtlich, gerade auch weil deren Zahl von ca. 43.000 nicht unerheblich ist. Sie entspricht in etwas der Anzahl der registrierten Versicherungsmakler von ca. 47.000 (2013).

 

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

awoka versicherungsblog
kanzlei@awoka.de
www.awoka.de

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