§-34f-Beratern und tied-agents wird Abschlussvermittlung verboten


Das Finanzmarktanpassungsgesetz (Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes) ist am 18.07.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Der Bundestag hat das Gesetz in seiner 39. Sitzung am 05.06.2014   verabschiedet, der Bundesrat beschloss am 11.07.2014, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Damit tritt das Gesetz am 19.07.2014 in Kraft.

Das Finanzmarktanpassungsgesetz ist ein Reparaturgesetz, das u.a. der redaktionellen und europarechtlichen Anpassung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) dienen soll.

Eine Übersicht über den Gang des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie hier.

Der zugrundeliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde dem Bundesrat am 11.04.2014 zugeleitet.

Für die Verwendung von Transaktionsvollmachten gilt jetzt § 32 KWG

Aus den umfangreichen Regulierungen und Anpassungen möchte ich eine bestimmte Regelung herausgreifen, die, so hat es den Anschein, von den betroffenen Kreisen „übersehen“ wurde. Sie hat jedoch für den Umgang zwischen Beratern/Vermittlern und Kunden eine hohe praktische Bedeutung.

Es geht darum, dass nun ab dem 19.07.2014 Vermittler-Transaktionsvollmachten von Kunden an

a) Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34f GewO

und

b) vertraglich gebundene Vermittler (§ 2 Absatz 10 KWG)

nicht mehr zulässig sind.

Was sind Vermittler-Transaktionsvollmachten (VTV)?

Solche Vollmachten werden Vermittlern vom Kunden erteilt und berechtigen zum Kauf, Tausch/Fondsumschichtungen, Verkauf von Anteilscheinen, zur Entgegennahme und Anerkennung von entsprechenden Abrechnungen und Bestätigung und Änderung von Stammdaten.

Aufgrund dieser Vollmachten konnten Kundenwünsche vereinfacht umgesetzt werden, es war nicht nötig, dass der Kunde je, auch noch so unbedeutende Änderung, selbst durch Unterschrift legitimierte.

Gilt das auch für bereits erteilte Vollmachten?

Ja, dies gilt auch für bereits erteilte Vollmachten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Wirkung verlieren sollen. So hat z.B. die ebase am 14.07.2014 über diese Änderung informiert und nach diversen Medienberichten die Löschung von ca. 25.000 Vollmachten zum Inkrafttreten des Gesetzes angekündigt.

Was sind die gesetzlichen Hintergründe?

Durch die Gesetzesänderung ist die sog. Abschlussvermittlung nicht mehr von der Bereichausnahme nach §§ 34 f GewO, 2 Absatz 6 Nr. 8 KWG umfasst und wurde aus dem Gesetz gestrichen.

Die Abschlussvermittlung ist in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 KWG definiert:

„(1a) […] Finanzdienstleistungen sind

2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),…“

Die Bereichsausnahme betrifft jetzt nur noch die Anlageberatung und Anlagevermittlung.

§ 2 Absatz 6 Nr. 8 KWG

(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung [vorher: Anlage- und Abschlussvermittlung] zwischen Kunden und…betreiben,…“

Die Änderung gilt gleichermaßen für vertraglich gebundene Vermittler, die unter einem Haftungsdach tätig sind.

§ 2 Absatz 10 Satz 1 KWG

(10) Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung [vorher: Anlage- oder Abschlussvermittlung], das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt.“

In der Bundesrats-Drucksache 150/14 vom 11.04.2014 wird zur Begründung folgendes ausgeführt:

a) zu § 2 Abs. 6 Nr 8 KWG

„Seite 38
Doppelbuchstabe aa (Absatz 8 Nummer1):

Artikel Absatz 1 Nummer 2c) CRR nimmt aus dem Begriff der Wertpapierfirmen nicht die Institute aus, die eine Multilaterale Handelsplattform oder das Platzierungsgeschäft betreiben. Dies Unternehmen bleiben also Institute im Sinne der CRR. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Absatz 8 KWG kann für diese Institute daher nicht gelten. Institute, die die Dienstleistung der Abschlussvermittlung erbringen, sind zwar ebenfalls von der Ausnahme des Art 4 Abs.1 Nr.2c) CRR erfasst. Für diese Institute verlangt die CRR aber dennoch über Art 95 Abs.2 Unterabsatz 2, Art 92 Abs.1 CRR die Einhaltung der dort genannten Kapitalquoten. Die Abschlussvermittler waren daher aus der Ausnahme des § 2 Abs.8 KWG herauszunehmen und in § 2 Abs.8b KWG aufzunehmen. Die Streichung des Wortes Abschlussvermittler war außerdem erforderlich, um einen Gleichlauf  zu § 33 Absatz 1 Satz 2 KWG herzustellen. Die Streichung der Artikel 39, 41, 50 ist der Änderung in § 33 Abs.1 Satz 1 KWG geschuldet.“

b) zu § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG

„Buchstabe j (Absatz 10 Satz 1):

Die Streichung der Abschlussvermittlung aus der Bereichsausnahme für gebundene Vermittler ist Artikel 23 der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) geschuldet, der für die Anschlussvermittlung (sic!) eine entsprechende Ausnahme nicht vorsieht.“

Ferner wurde auch § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO wie folgt neugefasst:

„(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des  Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“

In der Bundesrats-Drucksache 150/14 vom 11.04.2014 wird dazu zur Begründung ausgeführt:

„Seite 64
Artikel 11 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 1 (§ 34f):

Die Neufassung des Erlaubnistatbestandes des § 34f Absatz 1 Satz 1 ist auf Grund der Neufassung des § 2 Absatz 6 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erforderlich. Durch die Änderung im Kreditwesengesetz wird die Finanzdienstleistung Abschlussvermittlung aus dem Tatbestand der sog. Bereichsausnahme gestrichen. Dies wird durch die Änderung in §34f der Gewerbeordnung nachvollzogen. Der Erlaubnistatbestand des § 34f Absatz 1 Satz 1 findet demnach im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes nur noch auf die Finanzdienstleistungen der Anlagevermittlung und Anlageberatung Anwendung.“

Die Verwendung einer Vermittler-Transaktionsvollmacht ist daher nun nach § 32 KWG erlaubnispflichtige Abschlussvermittlung. Ein Handeln ohne §-32-KWG-Lizenz ist sogar strafbar.  Die betroffenen Vermittler sollten also ab sofort darauf achten, dass für alle  Transaktionen der Kunde unterschreiben muss.

Wie diese Regelung in der Praxis bei der Kundschaft ankommen wird, bleibt abzuwarten.

 

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

awoka versicherungsblog
kanzlei@awoka.de
www.awoka.de

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