Immobiliarkreditvermittler: Update zu § 34i GewO-E und der Alte-Hase


Ich habe ja kürzlich etwas zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie geschrieben und dabei Fragen der Voraussetzungen der Übergangslösung für die geplante Erlaubnis als Immobiliarkreditvermittler nach § 34i GewO-Entwurf beleuchtet. Das Ergebnis war, dass nach dem Regierungsentwurf vom 15.7.2015 nur solche Darlehensvermittler profitieren, die schon eine gewisse Zeit die Erlaubnisse nach § 34 c Abs. 1 GewO als Immobilenmakler und Darlehensvermittler haben.

Der Bundesrat hat nun am 25.9.2015 eine Stellungnahme zu diesem Gesetz beschlossen und dem Gesetzgeber nun doch wieder die Streichung der Worte „und 1“ aus dem Gesetzestext empfohlen. Damit wäre eine Erlaubnis als Immobilienmakler nicht mehr Voraussetzungen, um an den Alten-Hasen-Regelungen teilzuhaben.

Die Stellungnahme des Bundesrates lautet wie folgt:

Immobiliarkreditvermittler

Stellungnahme des Bundesrates zum Immobiliarkreditvermittler

Was letztlich im Gesetz stehen wird, weiß derzeit wohl niemand. Jedenfalls ist das Thema weiter in den Fokus gerückt und es schadet nicht, sich hierzu als Betroffener Gedanken zu machen, insbesondere wenn in der Vergangenheit Immobiliardarlehen ohne Erlaubnis als Immobilienmakler vermittelt wurden.

Es grüßt Sie freundlich, Ihr

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt-

Dieser Beitrag wurde unter Alle Beiträge, Darlehensvermittlung abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.