Was ist denn ein „Mutti-Zettel“?

Der „Mutti-Zettel“ bezeichnet umgangssprachlich die Vereinbarung zwischen einer personensorgeberechtigten Person und der erziehungsbeauftragten Person über die zeitweise Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben.

Das hört sich juristisch an und ist es auch. Aber wozu das Ganze?

Nach § 5 Jugendschutzgesetz dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre „öffentliche Tanzveranstaltungen“ ohne personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person gar nicht besuchen. Jugendliche zwischen 16 bis einschließlich 17 Jahre dürfen alleine bis 24.00 Uhr bleiben.

Wer Kind, wer Jugendlicher, wer personensorgeberechtigt ist und wer Erziehungsbeauftragter sein darf, ist in § 1 Absatz 1 Jugendschutzgesetz geregelt. Danach sind z.B. die Eltern gemeinsam oder ein einzelnes Elternteil personensorgeberechtigt und eine erziehungsbeauftragte Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.

Mit einem „Mutti-Zettel“ kann also der minderjährige Nachwuchs gegenüber dem Veranstalter nachweisen, dass z.B. seine Eltern einer volljährigen Person die Erziehungsaufgaben übertragen haben und er deshalb mit dieser über die vorgenannten Zeitgrenzen hinaus bleiben darf.

Der Veranstalter oder Betreiber muss nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Jugendschutzgesetz die Beauftragung nachprüfen. Insoweit ist das z.B. für den Betreiber einer Diskothek nicht nur eine bußgeldbewehrte Kontrollpflicht, vielmehr kann die Erlaubnisbehörde bei (sehr) hartnäckigen Verstößen Zweifel an der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Betreibers hegen und die Gaststättenerlaubnis widerrufen.

Aber auch der Erziehungsbeauftragte muss sich im Klaren sein, dass er die zeitweise Verantwortung der Eltern übernommen hat. Das ist dem 18-Jährigen, der auf seinen 17-jährigen Freund aufpassen soll nicht immer bewusst. Allerdings könnte er gegenüber seinem minderjährigen Freund wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflicht sehr wohl haften, zum Beispiel wenn er im Party-Getümmel nicht bemerken würde, dass sich sein Schützling sinnlos betrinkt und deswegen verletzt. Die Beteiligten, allen voran die Eltern des Minderjährigen, sollten übrigens auch prüfen, ob  die Privat-Haftpflicht der erziehungsbeauftragten Person bei fehlerhafter Aufsichtspflicht auch eintritt und sich das von der Versicherung, am besten schriftlich, bestätigen lassen.

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

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