Automatische Weiterversicherung, wenn die Krankenversicherungspflicht oder die Familienversicherung endet
Durch das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ wurde ab dem 01.08.2013 eine „obligatorische Anschlussversicherung“ eingeführt.
Hier ist die Regelung:
„§ 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
(…)
(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“
Warum wurde eine „obligatorische Anschlussversicherung“ eingeführt?
Die Krankenversicherung von Pflichtmitgliedern (§ 5 Absatz 1 SGB V) endet gemäß § 190 SGB V zu unterschiedlichen Zeitpunkten, je nach dem aus welchem Grund die Pflichtmitgliedschaft bestand. So endet z.B. die Pflichtmitgliedschaft der abhängig Beschäftigen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Satz 1 SGB V: „…Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.“) nach § 190 Absatz 2 SGB V „mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet“.
Der Versicherte musste nun innerhalb von drei Monaten (§ 9 Absatz 2 SGB V) eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben, um als freiwilliges Mitglied in der GKV weiter versichert zu sein.
Relevant wurde dies z.B. beim Wechsel aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungverhältnis in eine hauptberufliche Selbständigkeit, aber auch bei Wechsel in das Beamtenverhältnis (z.B. ein Lehrsamtsreferendar wird in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen).
Immer wieder gab es Fälle, dass die Weiterversicherung z.B. mangels Mitwirkung des Versicherten nicht zustande kam, die Beitrittsfrist also verstrich. Um der bestehenden Krankenversicherungspflicht (§ 193 Absatz 3 VVG) nachzukommen, blieb dann die Möglichkeit sich herkömmlich privat zu versichern oder im äußersten Fall die Aufnahme in den Basistarif (§ 193 Absatz 3 VVG, § 12 Absatz 1a VAG).
Durch diese Regelung soll die nahtlose Weiterversicherung sichergestellt werden.
Wie ist die Rechtslage ab dem 01.08.2013?
Nach der neuen Regelung beginnt eine freiwillige Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht automatisch, wenn das Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt.
Sobald die Gesetzliche Krankenkasse den Versicherten über das Austrittsrecht informiert hat, läuft die 2-Wochen-Frist. Innerhalb dieser Frist ist der Austritt zu erklären.
Der Austritt ist wirksam, wenn der Versicherte eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist und sich die Anschlussversicherung lückenlos an die vorangegangene Versicherungszeit anschließt.
Ihr,
Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt-
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