Keine Riesterzulage für Beamte ohne Besoldungseinwilligung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.01.014 (Az. 10 K 14031/12)  entschieden, dass die Einwilligung eines Beamten in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zulagenstelle (heute bei der Deutsche Rentenversicherung Bund) eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage sei.

„Liegt die Einwilligung nicht spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht demnach kein Anspruch auf die Zulage und ist die Zulagestelle bis zur Grenze der Verjährung (vier Jahre) befugt, die möglicherweise zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage zurückzubuchen.“

Die Versäumnis dieser Frist könne auch nicht geheilt werden. Weder sei eine rückwirkende Fristverlängerung, noch eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand möglich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem FG Baden-Württemberg, das bereits 2011 die  Klage einer Oberstudienrätin abgewiesen hatte (Urteil vom 28. 10.2011,  Az. 13 K 1051/11). Die Beamtin hatte vor dem Finanzgericht gegen die Versagung des besonderen  Sonderabgabenabzuges geklagt:

„Die Klägerin hat in den Streitjahren keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da sie nicht in die Übermittlung der für einen automatisierten Datenabgleich notwendigen Daten von der ihre Besoldung anordnenden Stelle an die zentrale Stelle eingewilligt hat.“

Nach § 10a Absatz 1 Einkommensteuergesetz müssen Beamte eine Einwilligung des Dienstherrn an die Zulagenstelle schicken, damit von dort aus die Einkommensdaten beim Dienstherrn abgefragt werden können.

Haften Anbieter oder Vermittler wegen fehlender oder zurückgebuchter Zulagen auf Schadensersatz?

Für die Einwilligungserklärung gab es schon immer ein Formular, welches man sich z.B. von den Homepages der Besoldungsämter herunterladen konnte( z.B.  als PDF vom Landesbesoldungsamt Baden-Württemberg: Vordruck Nr. 510. Ich selbst habe die Praxis schon vor vielen Jahren so erlebt, dass die Vermittler zumindest darauf hingewiesen haben, dass diese Einwilligung nötig ist. Meist wurde sogar ein Formular den verbeamteten Kunden zur Verfügung gestellt.

Da nun womöglich viele Ansprüche auf Gewährung von Zulagen und/oder Sonderabgabenabzug abgewiesen bzw.  Zulagen/Steuervorteile  zurückgefordert werden, stellt sich die Frage, ob nicht seitens der Anbieter eine Hinweispflicht bestand, zumal es sich nach den Urteilen der beiden Finanzgerichte um eine konstitutive Voraussetzung für den Riesteranspruch handelte.

Betroffene Kunden sollten daher den Vermittlungsprozess rekapitulieren und – sofern vorhanden – Abschluss- und Beratungsunterlagen sichten, um Schadensersatzansprüche zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Ansonsten gilt:  Am 31.12.2014 läuft die Einreichungsfrist für das Beitragsjahr 2012 ab!

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

awoka versicherungsblog
kanzlei@awoka.de
www.awoka.de

Dieser Beitrag wurde unter Alle Beiträge, Altersvorsorgeverträge veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.