Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung durch die Versicherung – auch BaFin ändert Rechtsauffassung

Seit vielen Jahren, ja Jahrzehnten, war es gängige Praxis, dass eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers (VN) doch noch wirksam  wurde, wenn der Versicherer die unwirksame Kündigung nicht unverzüglich zurückwies.

Der klassische Fall war die verspätete Kündigung:

Der  VN will bei dreimonatiger Kündigungsfrist zum nächsten 01.01. kündigen, die Kündigung geht aber erst am 02.10. bei der Versicherung ein.  Wies der Versicherer diese im Hinblick auf den nächsten 01.01. unwirksame Kündigung nicht unverzüglich zurück, so wurde sie wirksam und der  Vertrag beendet.

Das war weitverbreitete Meinung in Rechtsprechung und Literatur und stand im Einklang mit der Rechtsauffassung des  Bundesamtes für das Versicherungswesen (GB 1994, 37).

Der BGH ist nun mit Beschluss v. 05.06.2013, Az. IV ZR 277/12 der gelebten Praxis  und der Auffassung zahlreicher Instanzgerichte entgegen getreten. Seine Auffassung lässt sich auf die Formel bringen:

„Selbst die verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung kann nicht deren Wirksamkeit herbeiführen“.

Die Entscheidung des BGH bezieht sich dabei ausdrücklich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.11.2006, Az. B 12 P 1/05 R, dass  sich ausführlich mit den anderslautenden Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzt.

Interessant ist, dass der BGH auch auf ein Urteil aus dem Jahr 1988 verweist (r+s 1989, 69):

„Der Senat hat schon im Urteil vom 26. Oktober 1988 (IVa ZR 140/87, r+s 1989, 69 unter 1 b) ausgesprochen, eine unwirksame Kündigung des
Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht  (unverzüglich) zurückweist.“

Wie sich vor diesem Hintergrund 25 Jahre lang eine gänzlich andere Rechtspraxis behaupten konnte, ist mir nicht wirklich klar. Aber sei`s  drum.

Das BaFin ist laut Erklärung vom 19.02.2014 nun von der alten Rechtsansicht des BAV teilweise abgerückt und auf die Linie des BGH  eingeschwenkt.

Nach wie vor bleibt es aber dabei, dass Versicherer unwirksame Kündigungen ihrer Kunden zurückweisen müssen. Andernfalls wird die Kündigung  zwar nicht wirksam, aber womöglich bestehen dann Schadensersatzansprüche, z.B. wegen Doppelversicherung.

Folgerungen für Versicherungskunden und Versicherungsmakler

Es kommt jetzt noch mehr darauf an, dass Kündigungsfristen eingehalten werden. Angesichts der Rechtsprechung zum fehlenden Zugangsnachweis
bei Übermittlung einer Willenserklärung per Telefax (BGH, Beschluss v. 21.07.2011, Az. IX ZR 148/10), sind zwischenzeitlich wohl höhere Sorgfaltsanforderungen an eine nachweisbare und  rechtzeitige Kündigung durch Versicherungsmakler zu stellen; jedenfalls sollten Kunden, die kurz vor knapp kommen, auf die neuen Aspekte hingewiesen werden.

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

awoka versicherungsblog
kanzlei@awoka.de
www.awoka.de

Dieser Beitrag wurde unter Alle Beiträge, Versicherungsrecht allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.