Bereits am 26.02.2013 ist im Zuge des Patientenrechtegesetzes auch das Recht zur Einsichtnahme in die Patientenakte ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.
Aus gegebenem Anlass soll die betreffende Vorschrift in Erinnerung gerufen werden, denn es besteht nicht nur bei Patienten nach wie vor Unsicherheit über die betreffenden Rechte:
“ § 630g BGB Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.„
Wichtig ist, dass die Einsicht „verlangt“ werden muss. Dann ist sie „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, zu gewähren.
Erfüllungsort für die Einsichtnahme ist nach § 811 BGB der Ort, an dem sich die Patientenunterlagen befinden.
Patienten haben aber jetzt auch das kodifizierte Recht, Abschriften zu verlangen. Zu beachten ist dabei, dass mit dem Verlangen nach Abschriften immer die Zahlung eines üblichen Kostenvorschusses angeboten werden muss, ansonsten ist das Verlangen unbeachtlich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2011, Az. 8 W 20/11)
Ihr,
Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –
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