Haften Versicherungsmakler ohne Maklervertrag unbegrenzt?

Gestern las ich auf „DAS INVESTMENT.COM“ einen Artikel mit der Überschrift „Keine Bestandsübertragung ohne Maklervertrag und -vollmacht“ in dem wiederum einige Punkte aus einem Beitrag im „Versicherungsbote“ mit dem Titel „Können Bestandsübertragungen und Erbschaftsregelungen an Maklervertrag und Maklervollmacht scheitern?“ genannt wurden.

In das Thema „Maklervertrag“ kann man sich sicher auf nahezu unabsehbare Zeit vertiefen. Deswegen möchte ich den Faden zwar in diesem  Blog-Beitrag aufnehmen, aber nur ein kurzes Stück davon.

Es geht um folgende Aussage, die sich in beiden oben erwähnten Beiträgen findet:

„Fehlt der Maklervertrag völlig, so haftet der tätig gewordene Versicherungsmakler unter Umständen unbegrenzt“

Hierdurch wird m.E. zweierlei gesagt:

– Ein Versicherungsmakler wird auch ohne Maklervertrag tätig.

– Ohne Maklervertrag haftet der Makler unbegrenzt.

Ist das wirklich so?

Wird ein Versicherungsmakler ohne Maklervertrag tätig?

Beispiel:

Ein Kunde sucht einen Versicherungsmakler auf und äußert den Wunsch nach einer Hausratversicherung. Der Makler schließt für ihn flugs online eine Hausratversicherung ab.

Hat der Versicherungsmakler jetzt ohne Maklervertrag gearbeitet?

Verträge kommen durch übereinstimmenden Willenserklärungen zustande, wobei der Abschluss der meisten Verträge nicht an eine Form gebunden ist. Wie der Willen geäußert wird, ist unerheblich. Dadurch, dass ich im Supermarkt das Pfund Butter schweigend auf das Kassenband lege, mache ich ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Durch das Scannen der Ware nimmt die Supermarktbetreiberin, vertreten durch den Kassierer, das Angebot an. Verträge können also auch stillschweigend oder konkludent geschlossen werden.

So ist es auch in unserem obigen Fallbeispiel. Niemand würde ernsthaft dem Vorbringen des Maklers folgen, wenn er die Verantwortung für  seinen Rat mit der Begründung abstreiten würde, er habe dem Kunden die Versicherung nur aus Gefälligkeit und ohne Rechtsbindungswillen  vermittelt. Die Vermittlungstätigkeit ohne Maklervertrag ist also allenfalls eine ganz seltene Ausnahme.

Selbst wenn also nichts ausdrücklich besprochen oder gar schriftlich festgehalten wurde, kommt bei der Versicherungsvermittlung durch  einen Versicherungsmakler grundsätzlich ein Maklervertrag zustande.

Eine ganz andere Frage ist dabei, welchen Inhalt der stillschweigend abgeschlossene Maklervertrag hat, d.h. welche Rechte und Pflichten  sich für die Vertragsparteien ergeben. Das soll jetzt hier aber nicht vertieft werden. In der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung ist der Versicherungsmaklervertrag jedenfalls ausreichend genau beschrieben.

Die nächste spannende Frage ist jetzt, ob ein Versicherungsmakler trotz eines solchen stillschweigend abgeschlossenen Maklervertrages unbegrenzt haftet?

Die Antwort darauf finden Sie in Kürze hier im Blog. 🙂

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

awoka versicherungsblog
kanzlei@awoka.de
www.awoka.de

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