Landgericht Stuttgart verstößt gegen Impressumspflicht – Abmahnwettlauf beginnt


Das Landgericht Stuttgart hat am 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) ein Urteil zur Anbieterkennzeichung gemäß § 5 TMG gefällt, dessen Volltext nun der von dem Urteil  unmittelbar betroffene Kollege Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht  online gestellt hat.

Nach dem Urteil sollen folgende Anforderungen gelten:

  • es genügt, wenn der Link mit „Impressum“ oder „Kontakt“ oder „Impressum von xxx“ beezeichnet ist
  • der Link zur Anbieterkennziechnung muss optisch effektiv wahrnehmbar und daher leicht erkennbar sein.

Ein solcher Link, darf deshalb n i c h t

  • in einem Bereich sein, der nur durch Hinunter-Srcrollen erreicht werden kann
  • in sehr kleiner Schriftgröße gehalten sein, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen zurückbleibt
  • außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich sein, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt.

Nach ersten, unbestätigten Gerüchten soll eine interne Überprüfung ergeben haben, dass auch die Website des Landgerichts Stuttgart selbst gegen diese Anforderungen verstoße:

  • schon beim Aufruf der Seite werde die ganze Aufmerksamkeit des Betrachters von einer überproportional großen leeren weiße Fläche in Anspruch genommen, die im Kontrast zu einer nichtssagenden Fotografie eines Treppen- und Türbereichs und einem in winziger Schrift verfassten Text am rechten Rand stehe, der erst bei sehr genauem Hinsehen „Wichtige Hinweise“ enthalte.
  • scrolle der Betrachter dann ganz herunter befinde er sich außerhalb des eigentlichen Textblocks, also in einem Bereich dem er keine Aufmerksamkeit mehr schenke
  • dort finde er zudem eine Mehrzahl von Links, von denen zwei nebeneinander liegende als „Kontakt“ und „Impressum“  bezeichnet seien, weshalb er auch noch eine Entscheidung zu fällen habe, welchem Link er denn zur Anbieterkennzeichnung folgen solle.

Zu allem Übel wurden die Ergebnisse des Prüfberichts zwischenzeitlich geleakt und die Landesrechnungshöfe mehrerer feindlicher Bundesländer haben ihre Spitzenjuristen angewiesen, die Abmahn- und damit verbundenen Einnahmemöglichkeiten zu prüfen.

Streit soll noch darüber bestehen, ob nun nur Landgerichte andere Landgerichte oder auch Amtsgerichte Landgerichte abmahnen können. Mehrere Oberlandesgerichtspräsidenten sollen schon eine „natürliche Rangfolge“ für ihre Justizkörper reklamiert haben. Der Bundesgerichtshof hat sich noch nicht geäußert.

Es soll zudem eine Bundesratsinitiative gestartet worden sein,  um die üblichen Fragen bei Mehrfachabmahnungen zu klären und damit zusammenhängende Probleme zu beseitigen, sodass jedes betroffene Wettbewerbsgericht einmal mit einer Abmahnung zum Zuge kommen könne.

Bleiben Sie dran und warten Sie’s ab!

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

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