„Causa Jan Böhmermann“: Drückt sich die Bundesregierung vor einer Entscheidung?


Entscheidet die Bundesregierung im „Fall Böhmermann“zu langsam?

Von irgendwoher scheint der Vorwurf zu kommen, dass sich die Bundesregierung vor einer Entscheidung im „Fall Böhmermann“ über das Strafbegehren des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan drücke oder zumindest zu zögerlich agiere. Jedenfalls liest man hie und da Rechtfertigungen bzw. Erklärungen dazu.

Verfahrensablauf nach den „RiStBV“ muss eingehalten werden

Jan Böhmermann wird u.a. ein Verstoß gegen § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) vorgeworfen. Eine Strafverfolgung setzt nach § 104 a StGB zum einen ein „Strafverlangen der ausländischen Regierung“, zum anderen „die Ermächtigung der Bundesregierung zur Strafverfolgung“ voraus. Der Verfahrensablauf ist u.a. in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) geregelt. Dort heißt es in § 210 (Verfahren wegen Handlungen gegen ausländische Staaten):

„1) Bei Handlungen gegen ausländische Staaten (§§ 102 bis 104a StGB) soll der Staatsanwalt beschleunigt die im Interesse der Beweissicherung notwendigen Ermittlungen durchführen sowie die Umstände aufklären, die für die Entschließung des verletzten ausländischen Staates, ein Strafverlangen zu stellen, und für die Entschließung der Bundesregierung, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen, von Bedeutung sein können.

(2) Von dem Ergebnis dieser Ermittlungen ist das Bundesministerium der Justiz auf dem Dienstwege zu unterrichten. Für die Berichterstattung gilt Nr. 209 Abs. 2 Satz 2 sinngemäß. Dem Bericht sind drei Abschriften für die Bundesregierung sowie in der Regel die Akten beizufügen.“

Staatsanwaltschaft berichtet an die Bundesregierung

Vor der Entscheidung der Bundesregierung   steht also die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, die über den Fall einen Bericht verfasst, den die Bundesregierung letztlich als Entscheidungsgrundlage heranzieht.

Dass die Erstellung dieses Berichts  nicht von heute auf morgen geschehen kann, liegt auf der Hand, denn gem. § 211 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 209 Abs 2 Satz 2 RiStBV soll der abschließende Bericht

„den Sachverhalt erschöpfend darstellen und rechtlich würdigen“.

Hierbei sollen

„die für die Entschließung des Verletzten bedeutsamen Umstände, wie besondere Tatumstände, Persönlichkeit, Verhältnis, Vorstrafen und Reue des Täters, Entschuldigungen, Widerruf oder sonstige Wiedergutmachung bzw. die Bereitschaft dazu“

dargelegt sowie

„mit der Verunglimpfung oder Beleidigung zusammentreffende, von Amts wegen zu verfolgende Straftaten“

einbezogen werden.

Der Dienstweg ist einzuhalten

Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung also nicht im luftleeren politischen Raum, sondern letztlich auf Grundlage eines juristischen Gutachtens der zuständigen Staatsanwaltschaft. Zu beachten ist dabei auch, dass der Bericht der Staatsanwaltschaft der Bundesregierung nicht direkt, sondern auf dem Dienstweg zugeleitet wird, also in der Regel über den Generalstaatsanwalt und das Landesjustizministerium.

Es sind recht schwierige verfassungsrechtliche Abwägungen vorzunehmen

Jan Böhmermann hat mit seinem Gedicht „Schmähkritik“ (hier der Sendebeitrag als Video, hier als Transkript) bewusst auf die Anwendung von Artikel 5 GG, insbesondere Meinungs- und Kunstfreiheit) abgehoben. Bei der rechtlichen Bewertung wird also gerade nicht auf die isolierte Betrachtung des Schmähgedichts abzuheben, sondern eine Abwägung im Gesamtkontext vorzunehmen sein. Zu den damit zusammenhängenden Rechtsfragen verweise ich auf den Blogbeitrag von Alexander Thiele  „Erlaubte Schmähkritik? Die verfassungsrechtliche Dimension der causa Jan Böhmermann“ im Verfassungsblog.

 

Eine spannende und erhellende Lektüre wünscht Ihnen

Michael Hilpüsch
– Rechtsanwalt –

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