„Provisionsabgabeverbot“ bei Versicherungen gilt weiterhin


Das Provisionsabgabeverbot ist weiterhin zu beachten

Im Oktober 2015 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen zwei Referentenentwürfe von Rechtsverordnungen durch die wiederum diverse bestehende Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassen wurden, aufgehoben und zum 1.1.2016 neu erlassen werden sollten. Hintergrund ist das Inkraftreten der Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum 1.1.2016. Durch diese Vorgehensweise wollte der Gesetzgeber einer etwaigen Unwirksamkeit der betroffenen Rechtsverordnungen vorbeugen, die zum Teil schon als vorkonstitutionelle Verordnungen erlassen worden waren.

Zum „Provisionsabgabeverbot“ wird in dem Entwurf zur Aufhebungs-Verordnung folgendes ausgeführt:

Die Aufhebung der

– Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung vom 17. August 1982 (Nr. 1), der

– Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 (Nr. 2) und der

– Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 5. Juni 1934 betreffend Krankenversicherung (Nr. 3)

dient in erster Linie der Rechtssicherheit. Es ist zum Teil, auch von Gerichten, vertreten worden, die Verordnungen seien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.

Die Bundesregierung wird im Rahmen der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) prüfen, ob bzw. welche Regelungen an die Stelle dieser Verordnungen treten.

 

Nach diesen Referentenentwürfen sollten auch die drei Sondervergütungsverbots-Verordnungen gemäß § 81 ABs. 3 VAG-alt zum 1.1.2016 aufgehoben und nicht neu erlassen werden. Damit wäre das „Provisionsabgabeverbot“ bis zu einer Neuregelung vom Tisch gewesen.

Zur Erinnerung: Das „Provisionsabgabeverbot“ beruhte auf § 81 Abs. 3 VAG-alt und drei Rechtsverordnungen.

Das_Provisisionsabgabeverbot

Die drei Verbotsverordnungen wurden nun aber nicht zum 1.1.2016, sondern erst zum 1.7.2017 aufgehoben.

Dies ergibt sich aus Artikel 5 der „Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz “ vom 16.12.2015, BGBl. I Nr. 53 v. 23.12.2015, S. 2345:

aufhebung provabgabeverbot bgbl115s2345_136594 01

Die bis zum 31.12.2015 in § 81 Abs. 2 VAG geregelte Ermächtigungsnorm findet sich nun inhaltsgleich in § 298 Abs. 4 VAG.

Damit bleibt das „Provisionsabgabeverbot weiterhin in Kraft und ist zu beachten. Ob diese Vorgehensweise zugleich ein zarter Hinweis darauf ist, dass das „Provisionsabgabeverbot“ auch die Beratungen zur Umsetzung der IDD-Richtlinie übersteht, bleibt abzuwarten; irgendwie spricht aber einiges dafür.

 

Es grüßt Sie freundlich

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

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