OLG Köln: Das „Provisionsabgabeverbot“ ist keine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG mehr


OLG Köln: Das „Provisionsabgabeverbot“ ist keine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG mehr

Mit Urteil vom 11.11.2016 (Az. 6. U 176/15) hat das OLG Köln im Berufungsverfahren entschieden, dass das „Provisionsabgabeverbot“ keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG (bis zum 9.12.2015 § 4 Nr. 11 UWG) mehr sei und deswegen von Markteilnehmern nicht mehr beachtet werden müsse. Das in drei Rechtsverordnungen konkretisierte „Provisionsabgabeverbot“, deren Geltung erst kürzlich vom Gesetzgeber bis zum 1.7.2017 verlängert wurden, sei allenfalls noch eine von den Marktteilnehmern sanktionslos zu beachtende Obliegenheit gegen sich selbst.

Vorausgegangen war ein Streit zwischen einem Versicherungsmakler und einem Fintech-Unternehmen, welches seinen Kunden Bestandsprovisionen anteilig zurückgewährt.

Die Normen zum „Provisionsabgabevebot“ würden zwar Außenwirkung auf die Marktteilnehmer (Vermittler und Verbraucher) entfalten, es fehle ihnen aber an der jeweils erforderlichen Zweckbestimmung.

Dies gelte zum einen für die Vermittler als Marktteilnehmer untereinander, deren Existenz und finanzielle Interessen zwar geschützt würden, dieser Schutz aber nicht Zweck der Regelung, sondern allenfalls deren Folge sei.

In Bezug auf die Verbraucher als Teil der Marktteilnehmer würden die Zwecke „Erhaltung der Beratungsqualität“ und „Markttransparenz“ zwar vordergründig auf den Verbraucherschutz abzielen, nach Ansicht des OLG Köln gelte aber:

„Dass das Verbot das Informationsinteresse und die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher tatsächlich schützt, ist jedoch nicht feststellbar“.

Interessant ist die vom OLG Köln gegebene Begründung:

„Der Verbraucher kann eine informationsgeleitete Entscheidung im Gegenteil besser dann treffen, wenn ihm der Preis für das Produkt als solches sowie die für die Beratung und/oder sonstigen Leistungen des Versicherungsvermittlers anfallenden Kosten bekannt sind. Das gegenwärtige System ist jedenfalls bezüglich der Versicherungsmaklercourtagen, die von den Versicherungsunternehmen den Versicherungsmaklern gezahlt werden, und deren Höhe gegenüber den Versicherungsnehmern weder absolut noch relativ offengelegt wird, gerade nicht transparent. Auch die Qualität – und Zielrichtung – der Beratung kann u.U. abhängig davon sein, ob der Makler an dem Produkt selbst eher viel oder wenig verdient. Die Gefahr, dass der Makler die Beratung an den eigenen finanziellen Interessen ausrichtet statt an denen seiner Kunden, ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Insgesamt werden sich bei einer Bemessung der Entgelte für die Beratungsleistungen nach den Regeln des freien Wettbewerbs am Markt langfristig angemessenere Beträge entwickeln als durch das „Provisionsabgabeverbot“ das in erster Linie die finanziellen Interessen der bereits am Markt befindlichen Versicherungsvermittler absichert.“

Transparente Preise – transparente Produkte

Das ist harter Stoff, weist aber vielleicht den Gesetzgeber – im Rahmen der IDD-Beratungen – in die richtige Richtung. Denn wenn die Produktpreise transparent sein sollen, insbesondere damit sich „langfristig angemessenere Preise“ entwickeln, dann müssen auch die Produkte selbst, auf die der Versicherungsmakler zurückgreift, transparenter werden. Das wird aber nur mit einem Gebot an die Versicherer gehen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung schreiben dem Versicherungsmakler zahlreiche Pflichten vor. Mit dieser Bürde geht es nicht einher, wenn der Wettbewerb bei Versicherungen auf den Preis reduziert wird. Denn sicher ist es nicht so, dass derjenige Versicherungsmakler seine Kunden gut beraten wird, der möglichst wenig verdient.

Fazit:

Das „Provisionsabgabeverbot“ war also irgendwann einmal eine auch wettbewerbsrechtliche zu beachtende Marktverhaltensregel. Durch gesetzgeberische Schusseligkeit oder Absicht und liederliche Pflege durch die zuständigen Stellen wurde es aber so in Mitleidenschaft gezogen, dass ihm nunmehr durch das OLG Köln die Eigenschaft als Marktverhaltensregel abgesprochen werden konnte.

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