Ombudsmann, Verjährung und die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren


Mit Ablauf des 31.12.2014 verjähren – etwas pauschal gesagt – alle Rückforderungsansprüche von vor 2012. Es werden womöglich Ansprüche von  Darlehensnehmern in Milliardenhöhe sein. Besonders im Bereich der gewerblich genutzten Kredite und Darlehen ist die Rückforderung kein solches Massengeschäft, wie bei Verbraucherkrediten. Allerdings sind die Kreditsummen oft sehr hoch und die Kreditinstitute haben sich durchaus üppig bei den Bearbeitungsgebühren bedient.

Höchstrichterliche Rechtsprechung ist allerdings (noch) nicht vorhanden, obwohl die bislang vorliegenden untergerichtlichen Urteile (z.B. hier und hier) sehr ordentlich und nachvollziehbar im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherkrediten begründet sind.

Es mag Gründe geben, warum Unternehmer nicht so leicht auf ihre Bank losgehen und Ansprüche stellen. Sei es eine mehr oder minder starke Abhängigkeit von der Zusammenarbeit mit der Hausbank, eine fehlende Rechtsschutzversicherung und die Scheu davor, einen langen Prozess selbst finanzieren zu müssen. Diese Überlegungen müssen auf jeden Fall dann nicht mehr angestellt werden, wenn potentielle Forderungen am 1.1.2015 verjährt sind.

Deshalb wollen wir uns noch einmal kurz vor knapp anschauen, wie die Verjährung von Ansprüchen gehemmt werden kann und was dabei zu beachten ist.

Die Hemmung der Verjährung ist in § 204 BGB geregelt.

1. Verjährungshemmung durch Klageerhebung  (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO)

Das ist wohl der juristisch deutlichste Weg zur Verjährungshemmung. Bei der komplexen Materie geht das aber nicht ohne Anwalt. Angesichts der wenigen Tage, die noch verbleiben, muss man aber erst einmal einen Anwalt finden, der noch Kapazitäten frei hat. Ohne top-aufbereitete Unterlagen und den eigenen klaren Handlungswillen, wird da wohl nichts mehr gehen. Die Zeit für Zweifler und Grübler ist jetzt sowieso vorbei.

2. Verjährungshemmung durch Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO)

Anwaltskollege Jens Ferner hat zurecht darauf hingewiesen, dass die Einreichung eines Mahnbescheids bis zum 31.12.2014 zwar ein probates Mittel ist, um die Verfahrung zu hemmen, jedoch kommt es neben des Erfordernisses, den Mahnbescheid grundsätzlich richtig auszufüllen und das Verfahren zu betreiben (z.B. richtiger Beklagter, Kostenvorschuss rechtzeitig zahlen) darauf an, dass die geltend gemachte Forderung hinreichend genau beschreiben und konkretisiert wird. Nur wenn die Forderung anhand der Angaben im Mahnbescheid für den Gläubiger identifizierbar ist, tritt auch nach der BGH-Rechtsprechung die verjährungshemmende Wirkung ein.

3. Verjährungshemmung durch den Ombudsmann (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)

Auf die Möglichkeit, dass neben Klage oder Mahnbescheid auch ein Verfahren bei einer Schlichtungs-, Güte- oder Ombudsmannstelle die Verjährung unterbrochen werden kann, wird im Internet von allen Seiten hingewiesen.

Hierbei ist z.B. davon die Rede, dass man „Beschwerde beim Ombudsmann einlegen“ (hier und hier) oder den „Ombudsmann einschalten“ oder „anrufen“ soll (hier, hier, hier, hier und hier).

Das hört sich alles einfach an, allerdings finden sich selbst auf profunden Ratgeberseiten kaum eindeutige Hinweise auf die Rechtsgrundlagen und die konkreten Fallstricke .

Deshalb stellt sich in der Tat die Frage, wie muss man denn den Ombudsmann (ja, welchen denn?) anrufen oder einschalten, damit die Verjährung gehemmt wird?

Schauen wir uns einmal die gesetzliche Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB an, die zusammengezogen so lautet:

„Die Verjährung wird gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.“

Die Verjährung wird also „durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags“ gehemmt. Diese Bekanntgabe erfolgt dabei gegenüber dem Kreditinstitut. Verjährungs-hemmende Handlung ist dabei die Veranlassung der Bekanntgabe, also die Verfügung des Ombudsmann, das Kreditinstitut nun über die Beschwerde zu informieren.

Was gilt bei Überlastung des Ombudsmanns wegen einer Vielzahl von Beschwerden zum Jahresende?

Dieses Problem hat der Gesetzgeber natürlich erkannt und, wie auch bei Klageerhebung und Mahnbescheidsbeantragung, geregelt:

„[…];wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.“

Deshalb ist es wichtig, dass die Beschwerde den Ombudsmann noch am 31.12.2014 erreicht. Wie die Beschwerde eingereicht werden darf, richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung des zuständigen Ombudsmanns.

Erfolgt die „Veranlassung der Bekanntgabe“ einer Beschwerde noch „demnächst“, wenn bis dahin womöglich Monate vergehen?

Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 22.9.2009, Az. XI ZR 230/08) hat zu dieser Frage bereits eine Entscheidung getroffen und festgestellt:

„Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen.“

Beachtenswert ist noch, dass der BGH folgendes ausführt:

„Der – den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnende –  Güteantrag ist durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger noch innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 endenden Verjährungsfrist bei der ÖRA eingereicht worden.“

Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungshemmung ist also, dass im Güteantrag bzw. der Beschwerde, der geltend gemachte Anspruch hinreichend genau bezeichnet ist.

Das ist ein großer Teil der Antwort auf die Frage, wie denn ein „Einschalten oder Anrufen des Ombudsmannes“ zu erfolgen hat:

Der geltend gemachte Anspruch muss mit der Beschwerde hinreichend genau bezeichnet werden.

Wann ist ein Anspruch hinreichend genau bezeichnet?

Auch zu dieser Frage existiert Rechtsprechung, die vorwiegend aus dem Bereich der fehlerhaften Kapitalanlageberatung herrührt:

Es muss der zugrunde liegende Lebenssachverhalt dargestellt werden, bei mehreren Pflichtverletzungen sind diese zu bezeichnen, für die Geltendmachung einer Beratungspflichtverletzung muss der Zeitpunkt oder Zeitraum der Beratungsgespräche zumindest eingegrenzt werden und es muss neben der Anlage auch das Zeichnungsdatum benannt werden, es sind Datum, Ort, Inhalt und Umstände der Beratung vorzutragen und der vermeintliche Berater namentlich zu benennen, es ist die bestimmte Bezeichnung der Rechtsfolge anzugeben, was auch eine Bezifferung des Anspruchs voraussetzt (im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: RA Malte Beuster: „Kapitalanlagerecht Verjährungshemmung durch Güteanträge – kurzer Prozess?“)

Anwaltskollege Jens Ferner hat in diesem Zusammenhang auch auf zwei Urteile hingewiesen:

1. LG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2013, Az. 10 O 43/13

Das LG Berlin moniert bei dem streitigen Güteantrag folgendes:

„Den danach zu stellenden Anforderungen wird der Güteantrag der Kläger nicht gerecht. Diesem lässt sich nur entnehmen, dass es um Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhafte Anlageberatung beim Erwerb von Anteilen am streitgegenständlichen … Fonds Nr. 31 geht und dass die Kläger ihre Ansprüche auf die unterbliebene Aufklärung über die Risiken und Nachteile der Anlage sowie etwa an den Berater fließender Provisionen stützen. Nicht mitgeteilt wird, wann die Kläger die Anlage gezeichnet haben und in welcher Höhe sie überhaupt einen Anspruch zu haben meinen. Ebenso fehlt es an Angaben dazu, wann die pauschal behauptete Beratung stattgefunden und wer die Kläger beraten haben soll. Der Güteantrag lässt nicht einmal erkennen, ob die Kläger die Beratungsfehler der Beklagten oder deren (welcher?) Rechtsvorgängerin zur Last legen.“

2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013, Az. I-6 U 84/12

Das OLG Düsseldorf lehnt die verjährungshemmmende Wirkung eines Güteantrages mit folgender Begründung ab:

„Schon das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass weder in dem anwaltlichen Schreiben noch in dem Güteantrag ein Anspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf das vermeintliche Anlageziel „Altersvorsorge“ geltend gemacht wurde. Dies wäre aber – anders als die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint – erforderlich gewesen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.“

Vor diesem Hintergrund kann den Darlehensnehmern nur empfohlen werden, die jeweiligen Verfahrensordnungen genau zu studieren und auch in jeglichem Schlichtungs- oder Ombudsmannverfahren den eigenen Anspruch/die Ansprüche sorgfältig zu beschreiben, die Zusammenhänge mit Zahlen, Daten und Fakten versehen darzulegen sowie wichtige Dokumente beizufügen.

Ein schlichtes „Ich beschwere mich über meine Bank“ wird sicherlich nicht genügen.

Viel Erfolg wünscht Ihnen

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

awoka versicherungsblog
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Ist eine Kündigung der Kfz-Versicherung am 1.12.2014 noch wirksam?


Juristen sind Zweifler.  Glücklich wird nur der, dem die beharrliche Frage gefällt: „Ist das wirklich so?“. Unter diesem Aspekt wollen wir uns heute einmal anschauen, wann denn eine
Kfz-Haftpflichtversicherung gekündigt werden muss. Präziser gesagt: Wann muss die Kündigungserklärung der Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Versicherung eingegangen sein?

Nehmen wird als Ausgangspunkt unserer Rechtsreise einen Artikel aus dem Versicherungsboten Kfz-Versicherung – Kündigung bis zum 30.11. möglich

Genau diese Aussage, die im Artikel allerdings zu recht differenziert wird,  stellen wir jetzt einmal in Frage. Und zwar holen wir uns einen bestimmten Paragraphen zu Hilfe und fragen:

Gilt für die Kündigung von Versicherungsverträgen § 193 BGB?

Zunächst aber gehen wir davon aus, dass in unserem Fall die Versicherungsdauer bis zum 1.1.2015 um 0.00 Uhr ginge, wie in den meisten Kfz-Haftpflichtverträgen. Dann haben wir den 30.11.2014 als letzten Tag des Vormonats.

§ 193 BGB enthält bezüglich des Ablaufs von Fristen an Sonn-, Feiertagen und am Sonnabend eine besondere Regelung, die wie folgt lautet:

„Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“

Der 30.11.2014 fällt auf einen Sonntag, weswegen man im Sinne des § 193 BGB frisch annehmen könnte, dass „an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag“, also der 1.12.2014,  träte.

Zu dieser Frage gibt es kein deutliches Urteil, das zur Beantwortung herangezogen werden kann.

Meinung A: § 193 BGB ist nicht anwendbar

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. 02.2005, Az.: III ZR 172/04) lehnt, wie bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.09.1972, Az.: VII ZR 186/71) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.03.1970, Az.: II AZR 112/69) eine Anwendung des § 193 BGB auf Kündigungen ab, da dem Gekündigten der volle Fristenzeitraum zur Wahrung seiner Interessen erhalten bleiben soll.

Das ist zunächst einmal der allgemein geltende und Rechtssicherheit schaffende Grundsatz.

Wendet man diese Rechtsprechung auf die Kündigung von Kfz-Haftpflichtversicherungen an, so muss dem Kündigungsempfänger die Kündigungsmonatsfrist voll verbleiben. es bleibt also beim 30.11. als spätestem Zugangstag.

Meinung B: § 193 BGB ist anwendbar

Eine andere Sichtweise ergibt sich, wenn man fragt, was denn eigentlich der Gegenstand einer Kündigung ist. In der Regel ist das ein Vertragsverhältnis. Nun schauen wir uns einmal an, wie die Frage der Kündigung und der Dauer einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich geregelt ist.

Einschlägig ist hier § 5 Abs. 5 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG):

„Das Versicherungsverhältnis endet spätestens,
1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
2. wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten. Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt vereinbart worden ist.“

Eine weitere Fundstelle ist oft § 4a AKB.  Hier ein Beispiel:

„Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist.“

Sie sehen: Die Regelung in § 4a AKB berücksichtigt natürlich die gesetzlichen Vorgaben nach § 5 Abs. 5 PflVG, nämlich dass Kfz-Haftpflichtverträge maximal für ein Jahr abgeschlossen werden dürfen.

Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge dürfen also immer nur auf ein Jahr abgeschlossen werden, es sind also zeitlich befristete Verträge, die nach einem Jahr automatisch enden.

Es gilt in der Regel aber eine Verlängerungsklausel. Noch mal beispielhaft:

„Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.“

Aber was ist das Zielobjekt einer solchen Kündigung? Wie soll ein auf ein Jahr befristeter Vertrag gekündigt werden können? Er würde doch aufgrund der Befristung sowieso enden. Und wie soll eine Kündigung auf einen befristeten Vertrag wirken, noch bevor er sich verlängert hat?

Für den Fall des Pachtrechts hat der  VIII. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 16. Oktober 1974, Az.: VIII ZR 74/73) entschieden, dass es sich im Falle der Ablehnung einer automatischen Verlängerung eines befristeten Vertrages, nicht um eine „Kündigung“ handele, sondern um eine Willenserklärung dahin gehend, dass die Verlängerung des Vertrages abgelehnt werde. Dieser Sichtweise ist der BGH im Urteil vom 17.2.2005 (Az.: III ZR 172/04) nicht entgegengetreten, sondern hat ausgeführt, dass diese Entscheidung aus 1974 nicht eine Kündigung im technischen Sinne, sondern die Ablehnung einer ohne „Kündigung“ eintretenden Vertragsverlängerung beträfe.

Wendet man nun die Sichtweise, die der BGH aus 1974 für befristete Pachtverträge mit
Verlängerungsklausel hat, auch auf befristete Versicherungsverträge mit Verlängerungsklausel an, so könnte man wie der BGH in seiner Entscheidung vom 16.10.1974 feststellen:

„Auf diese rechtsgeschäftliche Erklärung, die einen schwebenden Antrag ablehnt, ist die allgemeine Auslegungsregel des § 193 BGB anzuwenden.“

Nach der letzteren Ansicht würde also er Kündigungszugang am 1.12.2014 ausreichen, nach der ersten Ansicht ist der 30.11.2014 der letzte Zugangstag.

Gehen Sie den „sichersten Weg“

Als Rechtsanwalt kann ich Ihnen nicht vorhersagen, welcher Ansicht ein Gericht im Falle eines Rechtsstreits folgen würde. Unter Beachtung der Maxime des „sichersten Weges“ empfehle ich, nicht auf einen ausreichenden Zugang am 1.12.2104 zu spekulieren. Hierfür mag es zwar beachtliche Argumente geben, aber diese Rechtsfrage ist noch nicht abschließend entschieden.

Was bedeutet das für den rechtzeitigen Zugang einer Kündigung?

Eine Regelung zum Wirksamwerden von Willenerklärungen unter Abwesenden enthält § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB:

„§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.“

Eine Erklärung, was unter „Zugang“ zu verstehen ist, enthält das BGB nicht. Rechtsprechung und Literatur definieren den Begriff des Zugangs so:

„Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie so in den Machtbereich (Herrschaftsbereich) des Adressaten gelangt ist, dass unter normalen Umständen damit rechnen ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann.“ (Schmidt BGB AT, S. 89)

Zugang per Briefversand

Für den Briefversand per Post oder Boten und Einwurf in den Briefkasten des Empfängers hat der BGH z.B. folgendes geäußert:

Es kommt darauf an, „ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach der
Verkehrsanschauung, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers, noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen war (vgl. Senat, NJW 2004, 1320)“ (BGH, Urteil vom 5.12.2007, Az. XII ZR 148/05).

Und weiter:

„Wird ein Schriftstück erst am 31.12. nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebs geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.“

Im Urteil  vom 10.2.1994 ( Az. IX ZR 7/93) sagt der BGH etwas zu Samstagen und Sonntagen :

„Nach den Gepflogenheiten des Geschäftslebens kann nicht davon ausgegangen werden, daß an einem Samstag oder Sonntag in der Hauptstelle oder einer Bezirksdirektion eines Versicherungsunternehmens größeren Zuschnitts Mitarbeiter mit Zuständigkeit für die Kenntnisnahme von Geschäftspost anwesend sind. Das hat zur Folge, daß der Zugang eines außerhalb der Geschäftsstunden zugetragenen Schriftstücks grundsätzlich nicht vor Beginn der Geschäftsstunden am nächsten Arbeitstag […] anzunehmen ist“

Deswegen müssen Kündigungen spätestens am Freitag den 28.11.2014 zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten der Versicherung zur Kenntnis genommen werden können. Ein Einwurf oder ein Telefax am Abend dürfte diese Voraussetzung wohl nicht erfüllen. Kündigungen, die am Samstag den 29.11. oder Sonntag den 30.11.2014 bei der Versicherung eingehen, gehen dann erst am Montag den 1.12.2014 zu, da am Samstag und Sonntag in der Regel kein Geschäftsbetrieb ist.

Zugang per Telefax

Das OLG Rostock (Urteil vom 24.9.1997, Az. 5 U 23/96) hat folgendes entschieden:

„Die in einem Faxschreiben an einen Bauunternehmer enthaltene Willenserklärung wird erst dann wirksam, wenn sie so in den Bereich des Bauunternehmers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Bei einem Eingang an einem Freitag nach 16.00 Uhr ist bei einem Bauunternehmen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme erst an dem folgenden Arbeitstag zu rechnen.“

Das entspricht wohl der herrschenden Meinung. Auf eine womöglich weiter gehende Ansicht (unklar OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2008, Az. 12 U 65/08), wonach eine elektronische Willenserklärung bereits mit der Speicherung im Gerät zugegangen sei, sollte unter Berücksichtigung des „sichersten Weges“ nicht gebaut werden.

Nach alledem bleibt festzuhalten:

Die Kündigung eines Kfz-Versicherungsvertrages ist jedenfalls am Freitag den 28.11.2014 wirksam zugegangen, wenn sie den Versicherer per Briefpost zu den Zeiten der ersten Postzustellung oder per Telefax zu den üblichen Geschäftszeiten erreicht. Wer diesen Zeitpunkt verpasst, kann mit guten Argumenten aus Rechtsprechung und Literatur einen anderen Standpunkt vertreten.

In diesem Sinne: Seien Sie rechtzeitig.

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

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Alles nur gefaked? Versicherungscheck durch „Günter Kaiser“


Immer wieder ist das Internet ja wirklich lustig. Da bekomme ich den Auftrag wegen E-Mail-Spamming  für Unterlassung zu sorgen und schaue mir die beworbene Website an (was ich immer so mache). Und siehe da: Ein netter Herr Kaiser, der Leiter des Kundenservices,  lächelt mich von der Website an und teilt mir mit, welchen bedeutungsschweren Fragen er und sein Analystenteam so nachgehen. O.K., denk ich, just another bloody Vergleichsportal mit Versicherungscheck, die rumspammen und gehe mal aufs Impressum. Nun gut, da stand vor ein paar Tagen noch ganz oben „Alle Versicherungsvergleiche powered by…“ … einem großen deutschen Vergleichsportal aus Hamburg, die auch die Versicherungsvermittlung machten, neben zwei weiteren vermittelnden Vergleichsanbietern, einem aus München und einem aus …ach, lassen wir das.  Aber waren das auch die Betreiber dieser Seite? Ich hatte Zweifel und suchte weiter, bis dann „janz unten auf die Seite“ eine …äh… Ltd.  aus Zypern mit einem mächtigen Anti-Abmahn-Disclaimer auftauchte, den ich den geneigten Lesern nicht vorenthalten möchte:

Hinweis für Abmahnversuche

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen oder anderweitiger Content entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einlegung von Rechtsmitteln erforderlich ist. Dies dient der Schadensminderung. Schäden erkennen wir nicht an, Abmahnversuche sind zwecklos.

Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.

Ich dachte, aha, wer sowas verwendet, der hat’s wohl auch nötig.

Nee, Spässle. Natürlich nicht.

Wer wird denn schon durch den Inhalt einer Website Rechte Dritter verletzen wollen. Das wäre ja schlimm, wenn man z.B. einfach woanders abschreiben würde.

Dann las ich ein wenig im Blog, in dem ja nun recht umfangreiche Infos angehäuft waren, die übrigens alle von Günter Kaiser verfasst waren ..äh.. oder zumindest, tja, hm, also, auf jeden Fall steht bei jedem Blogbeitrag „von Günter Kaiser“. Prima, dachte ich, ein echt tofter Kundenserviceleiter, unser Vielschreiber Günter Kaiser. Dann, wie gesagt, las ich ein wenig und irgendwie kam mir ein Beitrag bekannt vor. Ich las weiter und dachte, Mensch, da hat sich der Herr Kaiser aber ins Zeug gelegt, mit seinem Analystenteam. Tja, Juristerei hat ja im Gegensatz zur Versicherungsbranche oft wenig mit Vertrauen, dafür aber mit Misstrauen zu tun. Da kann ich manchmal auch nicht anders. Außerdem sind Anwälte zwar maximal verschwiegen, aber auch neugierig. Ich jedenfalls. Deswegen gab ich von einigen Blogbeiträgen Günter Kaisers mal Teile davon bei Google ein und, seltsam, seltsam, da erschienen doch tatsächlich Artikel in Zeitungen und Zeitschriften mit dem gleichen oder sehr, sehr, sehr ähnlichen Text, die aber von  wildfremden Menschen geschrieben worden sein sollten. Gar nicht von unserem Günter. Ich war schockiert. Hatten die alle abgeschrieben? Das konnte ich mir gar nicht vorstellen. Aber schauen Sie mal selbst nach:

Erstmal zu Günters Beitrag „Vorsicht bei Versicherungsvergleichen im Internet“ vom 24.09.2014 um 11:25.  Suchen Sie ihn bitte einfach selbst (ich möchte das nicht wirklich verlinken) auf der Seite von Günter (auf der Startseite ganz unten). Und dann lesen Sie mal den folgenden Artikel aus der Süddeutschen mit dem Titel „Per Mausklick zur Police

Naa? Was gemerkt? Gell.

Nach ein paar Mal hab ich dann aufgehört und nur noch gedacht, Günter, Günter, was soll aus dir bloß werden?

Dabei schaut er doch so nett, der Herr Leiter Kundenservice. Oder doch nicht?

Ist er vielleicht doch „Mitarbeiter Nr. 9“ (ganz runter scrollen)? Oder ein „Bewerber„? Der „Entrepreneur„?  „Kadir D.“ (ganz unten)?  Der „Federmanager“ (keine Ahnung, was das sein soll)? Oder „Mr.  Martin Takayama„?

Tja, werden wir es je erfahren? Ich weiß es nicht. Aber egal. Ich glaube allerdings, wenn das alles rauskommt, dass unser Multitalent Günter Kaiser noch einmal ganz unten wird anfangen müssen.

 

Es grüßt Sie vertrauensvoll der wahre

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

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Zur Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren für gewerblich genutzte Kredite – Amtsgerichts Nürnberg, Urteil vom 15.11.2013 – Az. 18 C 3194/13

AG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2013, Az.: 18 C 3194/13

Zur Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren für gewerblich genutzte Kredite:


 

Ebenfalls zur Frage der Bearbeitungsgebühren bei Gewerbekrediten haben sich das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 8.11.2013, Az.: 4 C 387/12) und das Landgericht Itzehoe (Urteil vom 16.2.2014, Az. 7 O 66/13) geäußert.


 

Leitsätze von RA Michael Hilpüsch:

„1. Ein in Kreditverträgen vereinbartes „Einmaliges Bearbeitungsentgelt“ ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung und verstößt als Preisnebenabrede gegen § 307 BGB.

2. § 307 BGB findet auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die gegenüber einem Unternehmer gestellt werden.

3. Ein Gewerbetreibender wird durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in gleicher Weise wie ein Verbraucher unangemessen benachteiligt. “


 

Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 911,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 498,00 EUR seit dem 20.11.2011 bis zum 1.6.2013 nebst weiterer Zinsen aus 498,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigem Basiszinssatz seit dem 2.6.2013, nebst weiterer Zinsen in Höhe von 4 % aus 413,26 EUR seit dem 16.4.2011 bis 1.6.2013, nebst weiteren Zinsen aus 413,26 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 2.6.2013 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133,50 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 1.6.2013 zu bezahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10% und die Beklagte 90%.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm im Rahmen zweier Kreditverträge bezahlten Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 911,26 EUR.

Die Parteien schlossen am 20.1.2011 und am 16.4.2011 je einen Darlehensvertrag zur Finanzierung zweier Photovoltaikanlagen, wobei die Beklagte ein „Bearbeitungsentgelt“ in Höhe von EUR und 413,26 EUR, insgesamt mithin 911,26 EUR erhob. Mit Schreiben vom 24.8.2012 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, die Bearbeitungsgebühren zu erstatten. Die Beklagte lehnte eine Erstattung der Bearbeitungsgebühren ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.1.2013 forderte der Kläger die Beklagte nochmals auf, die Bearbeitungsgebühren nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten an den Kläger zu bezahlen.

Der Kläger trägt vor, dass die Erhebung der Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sei, weil die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstelle, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolge. Die Bestimmung über die Bearbeitungsgebühren sei eine allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB. Diese sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Eine besondere Leistung im Interesse des Klägers sei für die Bearbeitungsgebühren vor der Beklagten nicht erbracht worden. Gemäß §§ 494 Abs. 5, 242 BGB habe er einen Anspruch auf die Neuberechnung der Darlehen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 911,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 498,00 EUR seit dem 20.11.2011 bis Rechtshängigkeit nebst weiterer Zinsen aus 498,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen in Höhe von 4 % aus 413,26 EUR seit dem 16.4.2011 bis Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen aus 413,26 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehen XXX und YYY unter Berücksichtigung der verminderten Kosten gegenüber dem Kläger neu zu berechnen und für die Darlehen XXX und YYY jeweils einen neuen Zins- und Tilgungsplan aufzustellen, der Termin, Anzahl und Höhe der einzelnen Raten angibt,
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133,50 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte wendet ein, dass die Zahlung der Bearbeitungsgebühren zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden sei. Da die Kredite im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers zur Anschaffung und Betrieb zweier Photovoltaikanlagen gewährt worden seien, handele es sich nicht um Verbraucherkreditverträge. Die Bearbeitungsgebühren seien individuell vereinbart worden. Außerdem handele es sich nicht um Preisnebenabreden, sondern um die Vereinbarung eines Entgelts für Neben- und Zusatzleistungen, nämlich die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Förderprogramm nach dem EEG. Die Berechnung der Kreditbearbeitungsgebühren sei zulässig, da konkrete Leistungen für den Kläger erfolgt seien, nämlich die Prüfung der Voraussetzung einer Förderung nach dem EEG, Prüfung der Photovoltaikanlagen und der Anlagenkonfiguration und die Vereinbarung individuell abgestimmter Darlehenskonditionen. Zusätzlich habe die Beklagte für beide Darlehen einen günstigen Zinssatz angeboten, der den Zinssätzen der Förderkredite durch die KfW-Bank entsprächen.
Eine Anspruch des Klägers auf Neuberechnung nach 494 Abs. 5 BGB der Darlehen bestehe nicht. Nach § 491 Abs. 2 Ziff. 5 BGB seien Förderdarlehen nicht als Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB zu sehen. Dementsprechend sei eine Anwendung des § 494 Abs. 5 BGB ausgeschlossen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

1. Rückzahlungsanspruch

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsgebühren gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 911,26 EUR.

Bei den streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren handelt es sich um formularmäßig vereinbarte Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes. Diese sind als Preisnebenabrede den zu qualifizieren und halten einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier.

Bereits der erste Anschein spricht für eine vorformulierte Klausel. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind prima facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des anderen Teil verwendet worden ist oder wenn sich aus der Fassung der Klauseln die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt, vergl. Palandt, BGB, 69. A., § 305 Rn. 24. Dies ist hier der Fall. Es wurde vorliegend ein gedruckter Text der Beklagten als Kreditvertrag verwendet. Der Kläger hat vorliegend zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Beide enthalten den gleichen Grundtext und es sind lediglich die für den konkreten Kreditvertrag erforderlichen Einfügungen vorgenommen worden.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Bearbeitungskosten mit dem Kläger individuellvertraglich vereinbart worden seien, so kann das Gericht dies dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen. Die Beklagte trägt nicht vor, welche Verhandlungen sie mit dem Kläger in Bezug auf die Bearbeitungsgebühren geführt hat. Insbesondere legt sie nicht dar, dass sie das Bearbeitungsentgelt gegenüber dem Kläger ernsthaft zur Disposition gestellt hat und dem Kläger eine reale Einflussmöglichkeit hierauf gegeben hätte. Nachdem prima facie anzunehmen ist, dass allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, ist insoweit die Beklagte für ihre Behauptung, dass die Bearbeitungsgebühr mit dem Kläger individuell vereinbart worden sei, darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte legt bereits nicht ausreichend dar, dass eine individuelle Vereinbarung mit dem Kläger getroffen worden sei.

Bei den streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren handelt es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden.

Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung handelt es sich bei der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen um kontrollfähige Preisnebenabreden. Eine kontrollfähige Preisnebenabrede liegt vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden aus rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Gebühr allgemeine Betriebkosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen versucht. Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisnebenabrede darstellt, ist durch Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zulegen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gemäß § 305 c BGB zu Lasten des Verwenders.

Bereits aufgrund des Wortlautes „Einmaliges Bearbeitungsentgelt“ kann die Klausel dahingehend verstanden werden, dass mit dem Bearbeitungsentgelt eine Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes der Beklagten erfolgt. Bei der Bearbeitung der Kreditanträge und der weiteren Vertragsabwicklung, insbesondere der Ausarbeitung eines individuell abgestimmten Darlehensangebotes an den Kläger handelt es sich aber nicht um Tätigkeiten, die die Beklagte als vertragliche Hauptleistung, zusätzlich angebotene Sonderleistung oder im überwiegenden Interesse des Klägers erbracht hat, sondern um Tätigkeiten im eigenen Interesse, um eine Darlehensvertrag abzuschließen. Auch die Überprüfung der Photovoltaikanlage diente dem eigenen Interesse der Beklagten, da deren Wirtschaftlichkeit Einfluss auf die Rückzahlungssicherheit des Darlehens hat und im übrigen die Anlage zur Absicherung des Darlehens an die Beklagte sicherungsübereignet wurde. Soweit die Beklagte umfangreiche Beratungsdienstleistungen an die Kläger erbracht haben will, kann das Gericht dies nicht annehmen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass derartige Beratungsleistungen mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten sein sollte. Bezeichnenderweise wurde eine „Bearbeitungsgebühr“ und keine „Beratungsgebühr“ verlangt. Auch aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr (Anlage B 5 und B 8) lässt sich eine Beratungsleistung der Beklagten nicht entnehmen. Es handelt sich hierbei vielmehr um die üblichen Vertragsgespräche im Rahmen des Abschluss eines Darlehensvertrages. Darüber hinausgehende besondere Beratungsleistungen der Beklagten lassen sich dem E-Mail-Verkehr nicht entnehmen. Es handelt sich auch lediglich um E-Mails des Klägers, welcher der Beklagten sogar ganz konkrete Vorstellungen übermittelt. Dass die Beklagte den Kläger in irgendeiner Weise beraten hat, ergibt sich aus dem E-Mails nicht. Antworten der Beklagten sind in Anlage B 5 und B 8 gerade nicht enthalten.

Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Die Erhebung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ‚unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist, oder die er vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Der hierfür anfallende Aufwand ist nach den gesetzlichem Leitbild nicht gesondert zu entgelten, vergl. BGH, NJW 2011, 2640, Rn 33. Es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechtes, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne hierfür ein gesonderte Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert.

Danach hält die streitgegenständliche Klausel, mit welcher die Beklagte ein Entgelt für vorwiegend im eigenen Interesse liegenden Tätigkeiten zu erheben versucht, der Inhaltskontrolle nicht statt.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um Verbraucherdarlehensverträge handelt, weil der Kläger die Darlehensverträge für eine gewerbliche Tätigkeit, den Betrieb von Photovoltaikanlagen, aufgenommen hat. Gemäß § 310 Abs. 1 BGB sind lediglich die §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer gestellt werden, nicht anzuwenden. Der hier vorliegende maßgebliche § 307 BGB findet jedoch Anwendung. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Gewerbetreibender durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in gleicher Weise wie ein Verbraucher unangemessen benachteiligt. Der Grundgedanke, dass für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann, gilt für einen Unternehmer gleichermaßen wie für Verbraucher.

Es sind keine Gründe ersichtlich, die die Klausel trotz ihrer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dennoch als angemessen erscheinen lassen. Insbesondere führt die Vereinbarung besonders günstiger Konditionen für den Kläger nicht zu einer Wirksamkeit des Bearbeitungsentgeltes.

Im Ergebnis ist die Klausel damit unwirksam und die Bearbeitungsgebühren sind jeweils rechtsgrundlos geleistet worden. Die Bearbeitungsgebühren sind daher an den Kläger zurückzuzahlen.

Ebenso stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs, 1 BGB die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 2.11.2011 bis Rechtshängigkeit zu. Die Beklagte bestreitet jedenfalls nicht, Zinsen im dargelegten Umfang aus den Bearbeitungsentgelten gezogen zu haben. Die Höhe der Zinsen, die der Kläger mit der Beklagten für die gewährten Darlehen vereinbart hatte, ist insoweit unerheblich.

Die Verzinsung ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB begründet.

2. Neuberechnung

Ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Darlehen nach § 494 Abs. 5 BGB besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Vorschrift findet nur Anwendung auf Verbraucherkreditverträge. Im vorliegenden Fall liegt ein Verbraucherkreditvertrag jedoch nicht vor, da der Kläger die Darlehen für eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen hat. Auch auf § 242 BGB lässt sich ein, Neuberechnungsanspruch nach Auffassung des Gerichts nicht stützen. Weshalb dem Kläger als Unternehmer eine eigene Neuberechnung unter Berücksichtigung der Ausbuchung des Bearbeitungsentgeltes nicht zumutbar sein soll, ist nicht erkennbar. Insoweit war die Klage in Ziffer 2. des Klageantrags abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung erging aufgrund § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit erging aufgrund §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung wurde für Ziffer 1 des Klageantrags 911,26 EUR angesetzt, sowie für Ziffer 2 des Klageantrages 100,00 EUR.


Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

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Veröffentlicht unter Alle Beiträge, Bankbearbeitungsgebühren, Urteile | Kommentare deaktiviert für Zur Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren für gewerblich genutzte Kredite – Amtsgerichts Nürnberg, Urteil vom 15.11.2013 – Az. 18 C 3194/13

 

Der Bundesgerichthof hat heute in zwei Verfahren ( XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) über die Frage der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen unrechtmäßiger Kreditbearbeitungsentgelte zugunsten der Bankunden und Verbraucher entschieden.

Danach sind in jedem Falle nur solche Ansprüche verjährt, die vor 2004 entstanden sind.

Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung vom 28.10.2014:

„Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte.“

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Bei Unwirksamkeit eines vereinbarten Bearbeitungsentgelts hat der Darlehensnehmer einen sog.  Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, da die Leistung ja wegen der unwirksamen Vereinbarung ohne Rechtsgrund erfolgte. Für diesen Bereicherungsanspruch gilt grundsätzlich die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB.

Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist  mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Mit „Kenntnis“ ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gemeint. Die „richtigen“ rechtlichen Schlussfolgerungen müssen nicht gezogen werden. Die Kenntnis der Anspruchstatsachen setzt also grundsätzlich die Verjährung in Lauf.

ABER:

„Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag.“ (Pressemitteilung des BGH vom 28.10.2014)

Diese Rechtsunsicherheit war frühestens im Jahr 2011 beoben, da in diesem Jahr sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bildete.

Somit beginnt für alle Ansprüche, die vor dem 1.1.2012 entstanden sind, die Verjährungsfrist ab dem 1.1.2012 zu laufen und diese Ansprüche verjähren mit Ablauf des Jahres 2014, also mit Ende des 31.12.2014.

Das bedeutet:

Dieses Jahr müssen für alle Ansprüche aus 2005 bis Ende 2011  verjährungsunterbrechende Maßnahmen (Mahnbescheid, Klage oder ggf. Ombudsmannverfahren) ergriffen werden.

Hierbei ist für Ansprüche aus 2004 folgenes zu beachten:

Für diese Ansprüche ist die Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren taggenau zu beachten. Beispiel: Am 2.12.2014 sind alle Ansprüche bis einschließlich 1.12.2014 verjährt!

Wie soll ich vorgehen?

1. Schreiben Sie selbst Ihre Bank/Ihr Kreditinstitut an und fordern Sie die Rückzahlung. Musterschreiben finden Sie im Internet bei den Verbraucherzantralen. Setzen Sie eine kurze Frist von max. 7 Tagen. Achten Sie auf einen sicheren Zugangsnachweis für Ihr Schreiben. Die Bank ist bei Nichtszahlung dann in Verzug und muss weitere Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden tragen.

2. Die Bank zahlt nicht: Entweder Sie sorgen selbst für die Verjährungsunterbrechung oder Sie wenden Sich z.B. an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin.

 

Gerne berate und vertrete ich Sie in den einschlägigen Fällen. Nehmen Sie einfach unverbindlich mit mir Kontakt auf.

Ihr,

Michael Hilpüsch
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Publiziert am von Hilpüsch Michael | Kommentare deaktiviert für BGH hat über die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen unrechtmäßiger Kreditbearbeitungsentgelte entschieden

Ein Pups, eine Art von Dschungelcamp und die Menschenwürde


 

Machen wir uns doch nichts vor: Wer einmal längere Zeit im Krankenhaus im Mehrbettzimmer gelegen hat, dem ist nichts Menschliches und Allzumenschliches mehr fremd. Da wird gegrunzt, geröchelt, gehustet, geschnarcht, geweint, geschrien, geheult, gewimmert, gekichert, gelacht, gerufen und – nicht zu Letzt – tatsächlich auch gefurzt. Das ist ja auch kein Wunder, so ist der Mensch eben. Und das scheinen viele vergessen oder verdrängt zu haben. Früher lagen die Kranken in langen Reihen in Sälen und einzelne waren manchmal durch einen Paravent vor Blicken geschützt (oder verborgen, je nach dem , wie man es nimmt). Heutzutage wäre eine solche Massenabfertigung undenkbar. Heutzutage soll doch bitte das Einzelzimmer der Standard sein. Mit eigener Dusche und WC und Zimmerservice. Denn man will separiert sein vom ganzen Geröchel, von dem anderen kranken Geschmeiß und dessen Ausdünstungen und Ausscheidungen. Wie unangenehm, das alles!

Tatsächlich: In schwieriger Zeit einfach ungestört in Ruhe gesund werden hat etwas Komfortables und Entspannendes. Der Wunsch kann ohne Weiteres nachvollzogen werden.

So verwundert es nicht, dass eine Patientin im 75. Lebensjahr für ihre stationäre Krankenhausbehandlung ein Einbettzimmer wählte, was letztlich mit gut 1.000 EUR zu Buche schlug. Dieses Geld wollte Sie von ihrer Krankenkasse erstattet haben, die jedoch den Antrag ablehnte und den Widerspruch zurückwies. Dagegen klagte die Patientin vor dem Sozialgericht und begründete ihren Anspruch mit einem Verstoß gegen die Menschenwürde, Art. 1 Satz 1 GG, denn

„in Mehrbettzimmern sei man durchgehend einem gewaltigen Stress ausgesetzt. Der Kranke erlebe eine Art Dschungelcamp. Nachts komme man nicht zum Schlafen, weil Mitpatienten fernsehen, laut schnarchen oder versorgt werden müssen. Es sei auch zu befürchten, dass man sich mit multiresistenten Keimen infiziere. Tagsüber könne man sich auch nicht erholen, da Mitpatienten viel Besuch bekämen.“

Das Sozialgericht (SG Detmold, Urt. vom 27.5.2014, Az: S 5 KR 138/12) machte sich Mühe.

Es hätte den Anspruch kurz und lässig verneinen können, denn

„die Klägerin hat bereits vor der Entscheidung der Beklagten für eine Unterbringung im Einzelzimmer gesorgt und hat damit der Krankenkasse die Möglichkeit genommen, eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der medizinischen Besonderheiten vorzunehmen.“

Das widerspricht nach Auffassung des Gerichts der Regelung in § 13 Abs. 3 SGB V.

Aber wie um ein für allemal den Begehrlichkeiten der gesetzlich versicherten Patienten entgegenzutreten, legt das Gericht anschließend dezidiert dar, warum eben kein grundsätzlicher Anspruch auf ein Einzelzimmer bestehe und dies auch nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

Die Kammer empfindet die mit der Inanspruchnahme von Mehrbettzimmern einhergehende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit als „eher geringgradig“ und etwaige nächtliche Ruhestörungen bei der Versorgung von Mitpatienten als „durchaus zumutbar“. Tagsüber könne man sich ja mit dem Klinikpersonal und den Mitpatienten absprechen und so Ruhestörungen sowie deren Bedürfnis nach Medienkonsum reduzieren.

Das hat mich erst nachdenklich gemacht, bis ich dann erkannte, das auch das Gericht für seine Beurteilung „eine Art Dschungelcamp“ heranzog: Denn empfinden nicht auch wir Zuschauer des Fernseh-Dschungelcamps die „Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit“ der Teilnehmer als „eher geringgradig“ und etwaige nächtliche Ruhestörungen als „durchaus zumutbar“. Sehen Sie, liebe Leserinnen und Leser, der Vergleich mit dem Dschungelcamp war gar nicht so verkehrt. Nur in ihrer Wirtschaftlichkeit unterscheiden sich beide Arten von Dschungelcamps kollosal – und das soll sich auch im Fall der stationären Behandlung nicht durch Liveübertragungen ändern. Meiner Meinung nach.

„Es mag zwar sein, dass aufgrund der zunehmenden Individualisierung der Gesellschaft ein Wandel dahingehend stattgefunden hat, dass die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern als Folge eines durch allgemeinen Wohlstand entstandenen Anspruchsdenkens zunehmend nicht gewünscht wird. Es ist allerdings keinesfalls Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, einer solchen Entwicklung Rechnung zu tragen, indem sie Leistungen zur Verfügung stellt, die sich als unwirtschaftlich darstellen, auch wenn sie dem Genesungsprozess durch einen ungestörten Klinikaufenthalt in Einzelfällen zuträglich sein mögen.“

Ihr,

Michael Hilpüsch
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BU-Ansprüche außergerichtlich durchgesetzt und ein sehr nettes Lob erhalten

Manche Dinge dauern etwas länger, aber immerhin nicht so lange wie ein Prozess. Zu guter Letzt hat die Versicherung dann doch noch die geltend gemachten Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu 100% anerkannt. Darüber habe ich mich das erste Mal gefreut.   Das zweite Mal freute ich mich über das ausgesprochene Lob der Mandanten. Auch wenn das mein Job ist: Sowas tut auch gut. 🙂

bedankt

Gerne helfe ich auch Ihnen bei der Beantragung und Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Es grüßt Sie freundlich

Michael Hilpüsch
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Sind Riesterverträge in der Regel pfändbar? Das Landgericht Aachen meint „Nein“


Seit einem Urteil des Amtsgerichts München (vom 12.12.2011, Az. 273 C 8790/11)  wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass angespartes Riestervermögen pfändbar sei. Besonders Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm betonen in ihrem Beitrag „Riester-Verträge sind in der Regel pfändbar“ vom 24.09.2014, dass Finanzhäuser, Banken und Versicherungen diesen Umstand nicht berücksichtigen und mit der gegenteiligen Aussage Werbung betrieben.

Allerdings übersehen die Autoren ein Urteil des Landgerichts Aachen (Urteil vom 8.4.2014, Az. 3 S 76/13), dass die betreffende Rechtsfrage nun anders, und zwar im Sinne des Riestersparers, entschieden hat.

M.E. ist die Begründung des Landgerichts Aachen einleuchtender, als die des Amtsgerichts München, das eingezahltes Altersvermögen nur dann als „gefördertes Altersvorsorgevermögen“ i.S.d. § 97 EStG ansieht, wenn die Zulagenförderung tatsächlich erfolgt ist. Das Merkmal der „Pfändbarkeit“ wird dabei nämlich von Faktoren abhängig gemacht,  die maßgeblich im Einflussbereich des Anbieters und der Zulagenstelle liegen. Ein Abgrenzungskriterium, dass schwerlich mit dem grundlegenden gesetzgeberischen Willen der Privilegierung von Riestervermögen in Einklang zu bringen ist.

Hier die Begründung des Landgerichts Aachen:

„Das von der Insolvenzschuldnerin auf den Riester-Vertrag angesparte Vermögen ist „gefördertes Altersvorsorgevermögen“ i.S.d. § 97 EStG. Auch wenn der Wortlaut des § 97 EStG nicht eindeutig ist, so sprechen sowohl die Systematik des Gesetzes als auch Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass sich der Pfändungsschutz auch auf Kapital bezieht, dass förderungswürdig ist, aber (noch) nicht gefördert wurde. So definiert § 82 EStG, was „geförderte Altersversorgungsbeiträge“ sind. § 82 EStG bestimmt, dass geförderte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen des in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags Beiträge und Tilgungsleistungen sind, die der Zulageberechtigte bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Danach kommt es hinsichtlich der Beiträge nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob Beiträge tatsächlich gefördert wurden, sondern allein darauf, ob sie auf einen Altersvorsorgevertrag geleistet werden. Dies spricht dafür, auch hinsichtlich des Altersvorsorgevermögens auf die Förderungswürdigkeit abzustellen. Denn ein Grund zwischen laufenden Beiträgen und dem angesparten Vermögen zu differenzieren ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des AG Stuttgart vom 06.09.2012, nicht veröffentlicht, Bl. 100 d.A.; anders AG München, Urteil vom 12.12.2011 – 273 C 8790/11). Eine am Gesetzeszusammenhang orientierte Auslegung spricht daher dafür, dass soweit i.S.d. § 82 EStG geförderte Beiträge angespart wurden, das hieraus gewonnene Vermögen ebenfalls gefördertes Vermögen i.S.d. § 97 EStG ist. Waren die Beiträge hingegen keine geförderten Beiträge i.S.d. § 82 EStG – etwa weil sie oberhalb der Höchstgrenze lagen – so wird hieraus auch kein gefördertes Vermögen gebildet. Dieses Vermögen ist pfändbar (vgl. hierzu auch Lindberg, in: Blümich, EStG, 121. Aufl., § 97 Rn. 2). Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes spricht dafür, dass Beiträge, die auf einen Altersvorsorgevertrag geleistet wurden, und unterhalb der förderungswürdigen Höchstgrenze liegen dem Pfändungsschutz unterliegen. Denn Ziel des Gesetzgebers war es, Anreize für eine private Altersvorsorge zu schaffen. Aufgrund der bestehenden Höchstgrenze für die Förderungswürdigkeit werden Gläubiger auch nicht unangemessen benachteiligt.“

Es scheint übrigens auch noch eine Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgarts vom 06.09.2012 zu geben, die ebenfalls von einer Unpfändbarkeit ausgeht. Leider war auch beim LG Aachen ein Aktenzeichen nicht bekannt. Wer mir hier sachdienliche Hinweise geben kann, wird beim nächsten Mal lobend erwähnt.

Ihr,

Michael Hilpüsch
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SPIEGEL ONLINE: Giraffe und Deutsche stirbt oder „Wer bekommt die Schlagzeile?“


Auf www.spiegel.de fand ich heute am 01.08.2014 in der Übersicht zur Rubrik“Panorama“ zwei Meldungen über Todesfälle:

 

 

Irgendwie haben sich in den Medien die Maßstäbe, was Menschen und Tiere angeht wohl verschoben. Oder?

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Mehrfachagenten müssen Kunden über alle vertretenen Versicherer informieren

Ich möchte kurz auf eine Regelung aus dem Vermittlerecht eingehen, die von den betroffenen Vermittlern und deren Kunden nicht immer wahrgenommen wird.

§ 60 Abs. 2 Satz 2 VVG bestimmt:

„Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.“

Bedeutung hat diese Bestimmung vor allem für Versicherungsvertreter, die als echte Mehrfachvertreter oder Mehrfachagenten handeln.

Nun gibt es Mehrfachvertreter, die z.B. drei Versicherungen vertreten und an diese agenturvertraglich gebunden sind, denen die Erfüllung der vorgenannten Informationspflicht naturgemäß leicht fällt. Aber gerade große Vertriebe und Srukturvertriebe sind als Mehrfachagenturen organisiert, die über eine Vielzahl von einzelvertraglichen Agenturvereinbarungen verfügen. Auch sie müssen den Kunden vor jedem Abschluss (§ 62 Abs. 1 VVG) über die Gesamtheit der von ihnen vertretenen Versicherer informieren. Das ist bedeutsam, weil der Mehrfachvertreter gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG die Namen der seinem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben hat Der Kunde kann dadurch einerseits erkennen, welche Versicherer der Mehrfachvertreter seinem Rat zugrunde legen kann, andererseits sieht er, welche Versicherer tatsächlich ausgewählt wurden. Er kann dann z.B. entscheiden, ob er auf dieser Grundlage abschließen oder einen anderen Vermittler mit einem weiteren Anbieterrahmen in Anspruch nehmen will (vgl. Prölls/Martin § 60 VVG RN 20).

Die Verletzung dieser Informationspflicht kann nach § 63 Satz 1 VVG Schadensersatzpflichten auslösen. Läßt der Mehrfachvertreter z.B. Versicherer für seinen Rat außer Acht, ohne den Kunden hierüber zu informieren und tritt darauf hin eine Deckungslücke auf, kann er im Sinne einer Quasi-Deckung für einen eingetretenen Schaden haften müssen; beharrliche Verstöße könnten auch aufsichtrechtlich geahndet werden.

Diese Folgen kann der Mehrfachvertreter vermeiden, wenn der Kunde nach § 60 Abs. 3 VVG auf die Information über die Marktgrundlage und die vertretenen Versicherer verzichtet. Das Gesetz schreibt hierzu die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB vor, es ist also eine eigenhändige Unterschrift des Kunden erforderlich. Zudem muss der Verzicht auf einem eigenen Dokument erfolgen, die Aufnahme in Antragsformulare oder sonstige Schriftstücke bewirkt die Nichtigkeit des Verzichts (§ 125 Satz 1 BGB).

Kunden sollten sich aber gut überlegen, ob sie bei einem Mehrfachvertreter – und natürlich generell bei einem Vermittler – in guten Händen sind, der sich laufend von seinen Informationspflichten vom Kunden freizeichnen lässt. Transparenz sieht nämlich anders aus.

Ihr,

Michael Hilpüsch
-Rechtsanwalt –

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Fax 07121-1391640

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